OGH 5Ob132/91 (RS0070055)

OGH5Ob132/9119.2.2024

Rechtssatz

§ 39 Abs 1 MRG verlangt lediglich, die "Sache" vorher bei der Gemeinde anhängig zu machen, womit der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint ist, nicht jedoch ein Zwischenfeststellungsantrag oder Anträge gemäß § 18a MRG. Sie können jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist.

Normen

MRG §18
MRG §18a
MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG
MRG §39 Abs1

5 Ob 132/91OGH26.11.1991

Veröff: ImmZ 1992,53 = WoBl 1992,151

5 Ob 133/97pOGH13.05.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Zwischenfeststellungsantrag über die Frage, seit wann das Mietverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner besteht, im Hauptverfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses. (T1)

5 Ob 347/97hOGH16.09.1997

Auch

5 Ob 296/98kOGH24.11.1998

Vgl; nur: Ein Zwischenfeststellungsantrag kann jederzeit dort gestellt werden, wo das Hauptverfahren anhängig ist. (T2)<br/>Beisatz: Für das Anbringen von Zwischenanträgen auf Feststellung vor dem Gericht ist die vorherige Anbringung desselben Antrages vor der Schlichtungsstelle nicht erforderlich. (T3)

5 Ob 7/02vOGH29.01.2002

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 145/02pOGH15.10.2002

Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3

5 Ob 38/03dOGH11.03.2003

Auch; Veröff: SZ 2003/21

5 Ob 271/05xOGH29.11.2005

nur T2; Beis wie T3

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Vgl auch; nur: Mit dem in § 39 MRG verwendeten Begriff der „Sache" ist der das Verfahren einleitende Sachantrag gemeint. (T4)<br/>Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird, wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T6)

5 Ob 87/08tOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Die zwingende Prozessvoraussetzung des § 39 Abs 1 MRG ist durch die Anrufung der Schlichtungsstelle seitens der Antragstellerin gewährleistet, weil es ausreicht, dass „die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist". Selbst wenn die Verwaltungsbehörde eine Einstellung des Verfahrens unrichtigerweise verfügte, weil nur eine wirksame Anrufung des Gerichts gemäß § 40 Abs 2 MRG eine Einstellung gerechtfertigt hätte und sich die Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens über Antrag der Antragstellerin ebenfalls als unrichtige Vorgangsweise darstellte, würden allfällige Verfahrensfehler im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren nicht auf das gerichtliche Verfahren durchschlagen. Es wäre damit jeder der Parteien freigestanden, gemäß § 40 Abs 2 MRG ohne Fristbindung durch (neuerliche) Anrufung des Gerichts den Zuständigkeitsübergang an das Gericht zu bewirken. (T7)<br/>Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T8)

5 Ob 7/10fOGH31.08.2010

Vgl; nur T2; Beis wie T3

5 Ob 22/11pOGH08.03.2011

Vgl; Beis wie T8

5 Ob 73/11pOGH07.07.2011

Auch; nur ähnlich T4

5 Ob 210/11kOGH24.04.2012

Auch; nur ähnlich T4; Beis wie T5

5 Ob 103/14dOGH23.10.2014

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5

5 Ob 153/17mOGH29.08.2017

Vgl auch; nur T4; Beis wie T5

5 Ob 176/19xOGH18.12.2019

Vgl; nur T4; Beis wie T5

5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_0050OB00132_9100000_001