Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse stellt sich als bloße Zwischenerledigung in einem Verfahren nach §§ 18, 19 MRG dar (MietSlg 43/19; 5 Ob 147/92) und kann daher noch bei Gericht (zu dem das Grundverfahren gemäß § 40 MRG gelangt ist) beantragt werden, ohne vorher die Schlichtungsstelle mit einem solchen Begehren befaßt zu haben (MietSlg 43/38). Demnach war es richtig, den in ON 28 enthaltenen Antrag auf vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse für die Zeit vom 1.1.1997 bis 31.12.1998 inhaltlich zu behandeln, obwohl im Verfahren vor der Schlichtungsstelle kein formeller Antrag nach § 18a Abs 2 MRG gestellt wurde. Der für die Abweisung dieses Antrags herangezogene Grund, die schon weitgehend durchgeführten Erhaltungsarbeiten ließen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18a MRG (arg: "vor der Durchführung") eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung nicht zu, wäre zwar nicht zu halten, weil die genannte Gesetzesbestimmung nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG (also des Grundverfahrens) und nicht die Antragstellung nach § 18a MRG vor Durchführung der Erhaltungsarbeiten verlangt, doch steht der Bewilligung einer vorläufigen Hauptmietzinserhöhung nach § 18a Abs 2 MRG auch entgegen, daß keine Grundsatzentscheidung iSd § 18a Abs 1 MRG vorliegt und auch nie begehrt wurde. Die (zwangsläufig mit weiteren Verzögerungen verbundene) Behebung diesbezüglicher Erörterungsmängel erscheint nicht zweckmäßig, weil das Erstgericht ohnehin noch über das bei ihm anhängig gebliebene Begehren auf Erhöhung der Hauptmietzinse nach §§ 18, 19 MRG zu entscheiden haben wird (siehe dazu WoBl 1992, 34/28). Dabei kann es nach der Aktenlage im wesentlichen nur mehr um die auch im Fall einer Grundsatzentscheidung nach § 18a Abs 1 MRG klärungsbedürftige Frage gehen, welche der bereits durchgeführten Arbeiten Erhaltungsarbeiten sind.
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