OGH 7Ob606/91; 9ObA220/92; 4Ob152/93; 8ObA175/97m; 6Ob36/00p; 9ObA57/01z; 8ObA164/01b; 8ObA265/01f; 6Ob240/02s; 5Ob269/02y; 9ObA97/03k; 9Ob143/03z; 5Ob165/03f; 9Ob145/03v; 9ObA76/04y; 5Ob88/04h; 9ObA101/05a; 5Ob287/05z; 8Ob138/05k; 7Ob272/06k; 1Ob107/07b; 1Ob146/07p; 7Ob25/08i; 8Ob51/10y; 1Ob12/12i; 2Ob75/14i; 4Ob175/14k; 2Ob100/14s; 2Ob212/20w; 8Ob50/23w; 3Ob195/23g (RS0039337)

OGH7Ob606/91; 9ObA220/92; 4Ob152/93; 8ObA175/97m; 6Ob36/00p; 9ObA57/01z; 8ObA164/01b; 8ObA265/01f; 6Ob240/02s; 5Ob269/02y; 9ObA97/03k; 9Ob143/03z; 5Ob165/03f; 9Ob145/03v; 9ObA76/04y; 5Ob88/04h; 9ObA101/05a; 5Ob287/05z; 8Ob138/05k; 7Ob272/06k; 1Ob107/07b; 1Ob146/07p; 7Ob25/08i; 8Ob51/10y; 1Ob12/12i; 2Ob75/14i; 4Ob175/14k; 2Ob100/14s; 2Ob212/20w; 8Ob50/23w; 3Ob195/23g31.1.2024

Rechtssatz

Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergibt, dass die nur auf Grund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagter behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagter bezeichnete Person war, ist die in einem solchen Fall an sich zulässige "Richtigstellung" der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden.

Normen

ZPO §235

7 Ob 606/91OGH10.10.1991

Veröff: RZ 1993/9 S 70

9 ObA 220/92OGH30.09.1992
4 Ob 152/93OGH02.11.1993
8 ObA 175/97mOGH30.10.1997

Auch

6 Ob 36/00pOGH05.10.2000

Auch; Beisatz: Die Änderung der Parteibezeichnung darf nicht dazu führen, dass der Mangel der Sachlegitimation des als beklagte Partei bezeichneten Rechtssubjektes saniert wird. (T1) Beisatz: Im vorliegenden Fall mag sich zwar der Kläger über die Eigentumsverhältnisse am dienenden Grundstück geirrt und deshalb nicht alle vier Eigentümer (Miteigentümer) als Beklagte bezeichnet haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Anführung weiterer Personen als Beklagte im Verlauf des Verfahrens unzulässig ist. (T2)

9 ObA 57/01zOGH14.03.2001

Auch

8 ObA 164/01bOGH30.08.2001

Auch; Beisatz: Eine Klagsänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klagserzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf. (T3)

8 ObA 265/01fOGH16.05.2002

Auch; Beis wie T3

6 Ob 240/02sOGH07.11.2002

Auch; Beis wie T3

5 Ob 269/02yOGH03.12.2002

Ähnlich; Beisatz: Selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes in das Verfahren liegt keine unzulässige Parteiänderung vor, wenn sich aus den anspruchsbegründeten Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergibt, wer ihm gegenübersteht. (T4); Beisatz: Hier: Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einzelne Wohnungseigentümer. (T5)

9 ObA 97/03kOGH27.08.2003

Auch; Beis wie T3

9 Ob 143/03zOGH03.12.2003

Auch; Beis wie T1

5 Ob 165/03fOGH09.12.2003

Ähnlich; Beis wie T5

9 Ob 145/03vOGH11.02.2004

Auch; Beis wie T1

9 ObA 76/04yOGH29.09.2004

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berichtigung der Parteienbezeichnung von der Landeskrankenanstalt Klagenfurt auf das Land Kärnten. (T6)

5 Ob 88/04hOGH29.10.2004

Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T5

9 ObA 101/05aOGH29.06.2005

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 287/05zOGH20.12.2005

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

8 Ob 138/05kOGH21.09.2006

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Berichtigung bei behaupteter Solidarhaftung unzulässig, weil kumulativer Schuldbeitritt notariellrechtliche Frage. (T7)

7 Ob 272/06kOGH31.01.2007

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf die „Eigentümergemeinschaft". (T8)

1 Ob 107/07bOGH26.06.2007

Beisatz: Hier: Richtigstellung in Kunstfehlerprozess auf 100%ige Tochtergesellschaft, die unbestritten die Krankenhausträgerin ist. (T9)

1 Ob 146/07pOGH14.08.2007

Auch; Beis ähnlich wie T4

7 Ob 25/08iOGH12.03.2008

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Änderung von einer nicht protokollierten Einzelfirma auf den Eigentümer des Unternehmens. (T10)

8 Ob 51/10yOGH25.05.2011

Auch

1 Ob 12/12iOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unzulässiger Parteiwechsel zwischen teilrechtsfähiger Universität und Bund. (T11)

2 Ob 75/14iOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klage gegen Halter des am Unfall beteiligten LKW gerichtet; dies ist nicht der in Anspruch genommene (einzige) Geschäftsführer, sondern die gleichnamige GmbH. (T12)

4 Ob 175/14kOGH21.10.2014

Auch

2 Ob 100/14sOGH23.10.2014

Vgl; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T13)

2 Ob 212/20wOGH26.05.2021

Beisatz: Hier: Aus der Klagserzählung geht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass der Kläger die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Motorrads richten wollte. (T14)

8 Ob 50/23wOGH27.06.2023

vgl

3 Ob 195/23gOGH31.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Keine Berichtigung der Parteibezeichnung bei Gesamtrechtsnachfolge nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, weil § 9 EO einschlägig ist. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19911010_OGH0002_0070OB00606_9100000_001

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