Rechtssatz
Ist nach der Aktenlage zwar die inländische Exekutionsgerichtsbarkeit gegeben, fehlt aber eine Norm für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes, ist ein inländisches Gericht zu ordinieren. (3 Nd 4/89; 3 Nd 3/90).
10 Nc 1/09t | OGH | 16.02.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels. (T1) |
3 Nc 36/09p | OGH | 09.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt. (T2) |
3 Nc 22/17s | OGH | 13.10.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. (T3) |
3 Nc 5/18t | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Luxemburg. (T4) |
3 Nc 13/18v | OGH | 27.06.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sitz der Verpflichteten in den Niederlanden. (T5) |
3 Nc 29/19y | OGH | 12.11.2019 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rechteexekution. (T6) |
3 Nc 72/24d | OGH | 17.12.2024 |
vgl aber; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Eine Ordination ist (auch) in Exekutionssachen allerdings nicht stets dann ausgeschlossen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) fehlt. Vielmehr setzen nur § 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN die internationale Zuständigkeit voraus. Bei Fehlen der internationalen Zuständigkeit kommt hingegen (nur, aber immerhin) eine Ordination unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. § 28 Abs 1 Z 2 JN erweitert daher die internationale Zuständigkeit Österreichs, indem eine Notkompetenz für den Fall, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist, eröffnet wird. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19910603_OGH0002_0030ND00002_9100000_001
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