OGH 10ObS300/90; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS143/93; 10ObS223/02w; 10ObS71/09b; 10ObS68/15w; 10ObS137/15t; 10ObS148/22w; 10ObS11/23z (RS0085284)

OGH10ObS300/90; 10ObS233/92; 10ObS161/91; 10ObS152/91; 10ObS143/93; 10ObS223/02w; 10ObS71/09b; 10ObS68/15w; 10ObS137/15t; 10ObS148/22w; 10ObS11/23z16.1.2024

Rechtssatz

Im Ausgleichszulagenrecht hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Rentners oder Pensionisten abgestellt. Vermögenswerte, die keinen Ertrag abwerfen, werden nicht berücksichtigt und der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden.

Normen

ASVG §292 Abs3
GSVG §149 Abs3

10 ObS 300/90OGH09.10.1990
10 ObS 233/92OGH30.03.1993

Beisatz: Und seines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners abgestellt. (T1) <br/>Veröff: SZ 66/45

10 ObS 161/91OGH23.02.1993

Beis wie T1; Veröff: DRdA 1994,47 (Binder)

10 ObS 152/91OGH04.03.1993

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zession (T2)

10 ObS 143/93OGH14.10.1993

nur: Im Ausgleichszulagenrecht hat der Gesetzgeber ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Rentners oder Pensionisten. (T3) <br/>Beis wie T1

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 71/09bOGH16.06.2009

Beisatz: In diesem Sinn ist das bloße Vermögen ausgleichszulagenrechtlich neutral. Erwirbt ein Ausgleichszulagenbezieher aus seinem Geldvermögen eine Eigentumswohnung, schichtet er Vermögen um. Genauso wenig wie der Wertverlust des Geldvermögens durch Inflation im Ausgleichszulagenrecht Berücksichtigung findet, ist es mit dem Wertverlust der Wohnung. (T4)

10 ObS 68/15wOGH01.10.2015

Auch

10 ObS 137/15tOGH15.12.2015

Auch; Beisatz: Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften setzt entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird. (T5)

10 ObS 148/22wOGH17.01.2023

Vgl; Beis wie T4

10 ObS 11/23zOGH16.01.2024

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Vermögen „ausgleichszulagenneutral“. Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt der Rentner Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00300_9000000_002