OGH 7Ob656/90; 9ObA6/93; 4Ob1601/95; 10Ob2028/96z; 3Ob5/97z; 8Ob67/98f; 9ObA220/99i; 5Ob141/06f; 7Ob100/17g; 10ObS15/24i (RS0042217)

OGH7Ob656/90; 9ObA6/93; 4Ob1601/95; 10Ob2028/96z; 3Ob5/97z; 8Ob67/98f; 9ObA220/99i; 5Ob141/06f; 7Ob100/17g; 10ObS15/24i4.6.2024

Rechtssatz

Das Berufungsgericht darf sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes (unmittelbar aufgenommener Beweis) nur begnügen, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen und dadurch ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen, und die Parteien trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen.

Normen

ZPO idF WGN 1989 §488 Abs4

7 Ob 656/90OGH27.09.1990
9 ObA 6/93OGH17.03.1993
4 Ob 1601/95OGH11.07.1995

Auch

10 Ob 2028/96zOGH25.06.1996

Auch

3 Ob 5/97zOGH23.04.1997
8 Ob 67/98fOGH12.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträglicher Verzicht der Parteienvertreter auf weitere unmittelbare Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung nach Wiederholung eines Teiles der Beweise. (T1)

9 ObA 220/99iOGH26.01.2000

Auch; Beisatz: Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass die Parteien nicht von einer Änderung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes durch das Berufungsgericht durch neuerliche Aufnahme der in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweise überrascht werden. (T2)

5 Ob 141/06fOGH27.06.2006

Besi wie T2

7 Ob 100/17gOGH05.07.2017

Auch

10 ObS 15/24iOGH04.06.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19900927_OGH0002_0070OB00656_9000000_002

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