Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es liegt kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO, sondern ein zulässiger nachträglicher Verzicht der Parteien auf weitere unmittelbare Beweisaufnahmen vor, wenn das Berufungsgericht, nachdem es seine Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung mitgeteilt und sich die Parteien mit der Verlesung der vor dem Erstgericht aufgenommenen Zeugen- und Parteienaussagen nicht ein- verstanden erklärt haben, einen Teil der Beweise durch unmittelbare Vernehmung wiederholt und sich - nachdem sich die Parteienvertreter danach mit der Verlesung der weiteren Beweisaufnahmen einverstanden erklärt haben - mit deren Verlesung begnügt. Ein solcher nachträglicher Verzicht auf weitere unmittelbare Beweisaufnahmen muß als zulässig angesehen werden, weil die Parteien in einem solchen Fall ja auch von vorneherein auf unmittelbare Beweisaufnahmen durch das Berufungsgericht verzichten können.
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