OGH 10ObS440/89; 10ObS104/90; 10ObS310/91; 10ObS167/94; 10ObS62/13k; 10ObS86/21a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a (RS0084301)

OGH10ObS440/89; 10ObS104/90; 10ObS310/91; 10ObS167/94; 10ObS62/13k; 10ObS86/21a; 10ObS158/21i; 10ObS28/24a16.4.2024

Rechtssatz

Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen der Bestimmung des § 1432 letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluss des Rückforderungsrechtes.

Normen

ASVG §107 Abs2 lita

10 ObS 440/89OGH13.03.1990

Veröff: ÖA 1990,139 = SSV-NF 4/37

10 ObS 104/90OGH26.06.1990

nur: Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht. (T1) <br/>Beisatz: Unabhängig von einer Meldung durch den Leistungsempfänger. (T2) <br/>Veröff: SZ 63/111

10 ObS 310/91OGH28.04.1992

Veröff: SSV-NF 6/48

10 ObS 167/94OGH19.07.1994
10 ObS 62/13kOGH28.05.2013

Auch; nur T1

10 ObS 86/21aOGH29.07.2021

Vgl; nur T1

10 ObS 158/21iOGH20.04.2022
10 ObS 28/24aOGH16.04.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00440_8900000_002