OGH 10ObS211/89; 10ObS103/93; 10ObS59/94; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS2374/96g; 10ObS409/02y; 3Ob283/08a; 10ObS26/14t; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d (RS0083792)

OGH10ObS211/89; 10ObS103/93; 10ObS59/94; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS2374/96g; 10ObS409/02y; 3Ob283/08a; 10ObS26/14t; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d13.2.2024

Rechtssatz

Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war (vgl dazu die deutsche Rechtsprechung: BSG vom 23.03.1988 = SGb 1989, 394 mit weiteren Nachweisen). Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war.

Normen

ASVG §133 Abs2
GSVG §90 Abs2

10 ObS 211/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154

10 ObS 103/93OGH28.02.1994

Auch; Beisatz: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte, hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. (T1) Veröff: SZ 67/34

10 ObS 59/94OGH06.12.1994

Auch; Beis wie T1

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Auch; Beis wie T1; nur: Oder doch nach den bisherigen Erfahrungen ein Erfolg erwartet werden durfte. (T2) Veröff: SZ 69/80

10 ObS 20/95OGH09.04.1996

nur: Dies wäre dann der Fall, wenn mit der in Frage stehenden Behandlungsmethode typischerweise - also in einer für die Bildung eines Erfahrungssatzes ausreichenden Zahl von Fällen wirksam - ein Erfolg erzielt werden kann, oder wenn auch ohne diese Voraussetzungen bewiesen wird, dass die Behandlungsmethode bei dem Versicherten erfolgreich war. (T3); Beisatz: Eine Kostenübernahme für nicht der traditionellen Medizin zuordenbare Therapiemethoden wird nur dann bejaht, wenn die Außenseitermethode in breiten Kreisen der Bevölkerung zumindest ein gewisses Maß an Heilungserfolg aufweist und sich nicht nur auf die bloß subjektive Besserung bestehender Beschwerden beschränkt. (T4) Veröff: SZ 69/87

10 ObS 2374/96gOGH26.11.1996

Auch; Beis wie T2

10 ObS 409/02yOGH29.04.2003

Auch; nur: Dem Patienten muss der Beweis zulässig sein, dass im Einzelfall eine wissenschaftlich noch nicht allgemein gesicherte Methode erforderlich und zweckmäßig war. (T5)

3 Ob 283/08aOGH19.05.2009

nur T5

10 ObS 26/14tOGH23.04.2014

Vgl auch

10 ObS 149/19pOGH17.12.2019

Vgl; nur T2

10 ObS 145/22dOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6)

10 ObS 122/22xOGH13.12.2022

Vgl; nur T2, Beis wie T6

10 ObS 10/24dOGH13.02.2024

vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_002