OGH 8Ob534/88; 6Ob524/91; 9Ob163/98f; 7Ob46/01t; 9Ob145/01s; 9Ob34/04x; 6Ob24/06g; 3Ob236/11v; 6Ob259/11y; 5Ob78/19k; 3Ob239/23b (RS0070369)

OGH8Ob534/88; 6Ob524/91; 9Ob163/98f; 7Ob46/01t; 9Ob145/01s; 9Ob34/04x; 6Ob24/06g; 3Ob236/11v; 6Ob259/11y; 5Ob78/19k; 3Ob239/23b3.4.2024

Rechtssatz

Der rechtskräftige Beschluss spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab (so schon 7 Ob 587/77).

Normen

MRG §33 Abs2

8 Ob 534/88OGH31.05.1989
6 Ob 524/91OGH11.04.1991

Beisatz: Keine über den Räumungsprozeß hinausgehende Rechtswirkung. (T1)

9 Ob 163/98fOGH10.06.1998

Beisatz: Der Beklagten ist es daher für die Entscheidung über das Räumungsbegehren verwehrt, trotz des rechtskräftigen, einen Mietzinsrückstand feststellenden Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG unter Hinweis auf einen von ihr mittlerweile bei der Gemeinde ("Schlichtungsstelle") gestellten Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Mietzinses das Bestehen eines Mietzinsrückstandes zu bestreiten. (T2)

7 Ob 46/01tOGH14.03.2001

Beisatz: Eine formell in Rechtskraft erwachsene Zwischenentscheidung nach § 33 Abs 2 MRG ist dem weiteren Verfahren derart zugrundezulegen, dass der im Zeitpunkt der Tagsatzung, die der erstinstanzlichen Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG unmittelbar voranging, als Grundlage der Aufhebungserklärung herangezogene Rückstand die festgestellte Höhe aufweist. Schuldtilgungsgründe, die auf einen Tatbestand gestützt werden, der im angegebenen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen ist (Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung uä), sind nicht mehr zu beachten (6 Ob 672, 673/87; 6 Ob 521/92; 7 Ob 171/00y). (T3)

9 Ob 145/01sOGH19.09.2001

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Lediglich die Behauptung einer erst nach dem erwähnten Stichtag bewirkten Schuldtilgung ist unter Umständen erheblich. (T4)

9 Ob 34/04xOGH17.11.2004

Beis wie T1

6 Ob 24/06gOGH09.03.2006

Beisatz: Der Beschluss entfaltet keine über das Räumungsbegehren hinausgehende Bindungswirkung und unterscheidet sich insofern grundlegend von einem Teilurteil, das über einen zugleich eingeklagten Mietzinsrückstand ergeht. (T5)

3 Ob 236/11vOGH18.01.2012

Beis wie T3; Beis wie T4

6 Ob 259/11yOGH16.02.2012

Vgl; Beis wie T4

5 Ob 78/19kOGH13.06.2019

Beis wie T3

3 Ob 239/23bOGH03.04.2024

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19890531_OGH0002_0080OB00534_8800000_001