OGH 5Ob81/88; 5Ob50/90 (RS0006307)

OGH5Ob81/88; 5Ob50/9019.2.2024

Rechtssatz

Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. Eine weitestgehende Einheit im Sinne der Verwertbarkeit von Beweisergebnissen des Schlichtungsverfahrens durch Verlesung in gerichtlichen Verfahren besteht nicht. Dies wäre ein Verfahrensmangel des Gerichtsverfahrens.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
MRG §39

5 Ob 81/88OGH13.12.1988

Veröff: MietSlg 40539 = MietSlg 30552 = MietSlg 40605 (31)

5 Ob 50/90OGH28.08.1990

nur: Eine Einheit zwischen dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle und dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren besteht nur insoweit, als für in einer Gemeinde, die über einen in Mietangelegenheiten fachlich geschulten Beamten oder Angestellten verfügt, gelegene Mietgegenstände eine Anrufung der Schlichtungsstelle Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist und der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag weder erweitert noch geändert werden darf. (T1)

5 Ob 13/93OGH16.02.1993

auch: nur T1

5 Ob 49/95OGH29.01.1996

nur T1

5 Ob 2319/96gOGH10.12.1996
5 Ob 345/98sOGH26.01.1999

Vgl; Beisatz: Der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag, der dort noch beliebig verändert und erweitert werden kann, kann bei Gericht nicht mehr geändert oder erweitert, ausgedehnt oder präzisiert werden. (T2)

5 Ob 313/99mOGH07.12.1999

Vgl auch; nur: Der bei der Schlichtungsstelle erhobene Antrag darf weder erweitert noch geändert werden. (T3); Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur, dass der bei der Schlichtungsstelle gestellte Antrag vor Gericht nicht mehr erweitert werden kann. Das gilt auch für einen Antrag, einzelne Betriebskostenpositionen zu überprüfen. (T4)

5 Ob 220/00iOGH13.03.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

5 Ob 170/01pOGH18.12.2001

Auch; nur T1; Beisatz: Die dennoch vorgenommene Erweiterung oder Präzisierung eines Antrags führt zur Zurückweisung. (T5); Beisatz: Das gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)

5 Ob 122/02fOGH25.06.2002

Auch; nur T1

5 Ob 145/02pOGH15.10.2002

Vgl; nur T3; Beisatz: Ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag kann dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden. (T7)

5 Ob 60/03iOGH02.06.2003

nur: Eine Anrufung der Schlichtungsstelle ist Prozessvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. (T8)

5 Ob 213/03iOGH13.01.2004

nur T8

5 Ob 126/05yOGH04.10.2005

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

5 Ob 117/06aOGH16.05.2006

Auch; nur T8; Beisatz: Es reicht nicht aus, dass die „Sache" im Sinne des § 39 Abs 1 MRG einmal bei der Gemeinde anhängig gemacht worden war, das Verwaltungsverfahren jedoch mit Antragsrückziehung endete. (T9)

5 Ob 62/06pOGH29.08.2006

Beis wie T2

5 Ob 163/07tOGH11.12.2007

Vgl; Es entspricht einem ganz allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle im gerichtlichen Verfahren über einen (eingeschränkten) Teil, also über ein „Minus" gegenüber dem ursprünglichen Begehren grundsätzlich (gegebenenfalls auch stattgebend) entschieden werden kann. Eine Mietzinsüberprüfung, die sich ohne sonstige Änderung der Rechtsgrundlagen auf einen gegenüber dem ursprünglichen Begehren eingeschränkten Zeitraum erstreckt, hält sich im Sinn des § 36 Abs 3 AußStrG „im Rahmen des Gegenstands des Verfahrens". (T10)

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Vgl auch; Beisatz: Für die Identität der „Sache" kommt es entscheidend darauf an, dass vor Gericht derselbe Anspruch wie vor der Schlichtungsstelle geltend gemacht wird wobei der herrschende zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff heranzuziehen ist. (T11); Beisatz: Hier: Abweichen der im Antrag vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen von jenen im gerichtlichen Verfahren soweit, dass nicht mehr von derselben „Sache" gesprochen werden kann. (T12)

5 Ob 32/08dOGH15.04.2008

Vgl; nur T3; Beis ähnlich wie T5

5 Ob 87/08tOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Eine allfällige Mangelhaftigkeit oder sogar Nichtigkeit des Verfahrens oder der Entscheidung der Schlichtungsstelle ist bedeutungslos, tritt doch durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde jedenfalls außer Kraft. (T13)

5 Ob 145/08xOGH26.08.2008

Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Nicht nur die Änderung des Begehrens selbst, sondern auch eine Erweiterung des vor der Schlichtungsstelle vorgebrachten anspruchsbegründenden Sachverhalts vor Gericht ist damit unzulässig. (T14)

5 Ob 103/09xOGH15.12.2009

Auch; Beis wie T13

5 Ob 22/11pOGH08.03.2011

Vgl; nur T1; nur T8

5 Ob 73/11pOGH07.07.2011

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dem Wesen der sukzessiven Kompetenz entsprechend, können diese Verfahren erst dann bei Gericht anhängig gemacht werden, wenn vorher die Schlichtungsstelle (Gemeinde) mit der „Sache“ befasst war. (T15)

5 Ob 1/12aOGH17.01.2012

Vgl auch

5 Ob 189/12yOGH17.12.2012

Vgl auch

5 Ob 57/14iOGH25.07.2014

Vgl auch

5 Ob 195/19sOGH20.02.2020

Vgl; nur T8; Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T14

5 Ob 27/21pOGH31.01.2022

Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T4; nur T8; Beis wie T14

5 Ob 94/23vOGH19.02.2024

Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T14

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0050OB00081_8800000_001