OGH 6Ob633/88; 8Ob692/89 (RS0013155)

OGH6Ob633/88; 8Ob692/8912.3.2024

Rechtssatz

Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter.

Normen

ABGB §825 A

6 Ob 633/88OGH06.10.1988

Veröff: MietSlg 40/26

8 Ob 692/89OGH12.06.1990

nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind. (T1)<br/>Veröff: SZ 63/96 = JBl 1991,514

8 Ob 513/95OGH22.06.1995

nur: Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter. (T2)<br/>Beisatz: Die Regelung der Benützung des Bestandgegenstandes im außerstreitigen Verfahren ist daher möglich (MietSlg 29085). (T3)

4 Ob 137/04gOGH06.07.2004

Auch; nur T2

10 Ob 25/06hOGH03.10.2006

Beisatz: Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine analoge Anwendung der §§ 825 ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt. (T4)<br/>Veröff: SZ 2006/146

1 Ob 117/10bOGH20.10.2010

nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden. (T5)<br/>Beisatz: Ferner bei Grunddienstbarkeiten, wenn das herrschende Grundstück im Miteigentum steht oder geteilt wurde. (T6)

1 Ob 123/11mOGH13.10.2011

Auch; Beisatz: Hier: Wasserschöpf- und -leitungsgemeinschaft. (T7)

5 Ob 197/16fOGH19.12.2016

Auch; Veröff: SZ 2016/136

4 Ob 72/19wOGH24.09.2019
1 Ob 210/19tOGH20.01.2020

Auch; nur T1; Beis wie T4

1 Ob 7/20sOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Sämtliche Servitutsberechtigte als Eigentümer herrschender Liegenschaften bilden eine Rechtsgemeinschaft, auf die grundsätzlich die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T8)

4 Ob 206/20bOGH27.05.2021

Vgl; Beisatz: Für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem bestehen jedoch gesetzliche Vorschriften. (T9)

5 Ob 207/21hOGH01.09.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T10)

5 Ob 10/24tOGH12.03.2024

vgl; Beisatz wie T10

Dokumentnummer

JJR_19881006_OGH0002_0060OB00633_8800000_002