Rechtssatz
Wenn auch der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht grundsätzlich besonders schwer wiegt, kommt es auch bei seiner Beurteilung darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm in Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt.
4 Ob 563/95 | OGH | 18.09.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Auch ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen. (T1) |
6 Ob 144/06d | OGH | 29.06.2006 |
nur: Es kommt bei seiner Beurteilung darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm in Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt. (T2); Beis wie T1 |
2 Ob 152/07b | OGH | 14.02.2008 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Mit dem EheRÄG1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze. (T3) |
3 Ob 43/11m | OGH | 06.07.2011 |
Vgl; Beis wie T3 nur: Mit dem EheRÄG1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19880614_OGH0002_0020OB00504_8800000_001
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