OGH 6Ob733/87; 1Ob27/97w; 4Ob11/13s; 1Ob150/22y (RS0014917)

OGH6Ob733/87; 1Ob27/97w; 4Ob11/13s; 1Ob150/22y5.3.2024

Rechtssatz

Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist; für einen derartigen Interessenwegfall trägt der Irrende die Beweislast. Trifft den Vertragspartner des Irrenden kein Verschulden, kommt es nur auf einen objektiven Interessenwegfall an.

Normen

ABGB §871 A
ABGB §871 D
ABGB §871 F

6 Ob 733/87OGH03.03.1988

Veröff: SZ 61/53

1 Ob 27/97wOGH15.05.1997

Auch; nur: Ein Recht des Vertragspartners, die Irrtumsanfechtung dadurch abzuwenden, daß er den Irrenden so stellt, wie er stünde, wenn seine irrige Vorstellung zutreffend gewesen wäre, besteht nur solange, als das Interesse des Irrenden an dem Geschäft nicht weggefallen ist. (T1); Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch bei Täuschung. (T2) Veröff: SZ 70/96

4 Ob 11/13sOGH19.03.2013

Auch

1 Ob 150/22yOGH05.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880303_OGH0002_0060OB00733_8700000_002

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