Rechtssatz
Kriterium einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 (§ 3 Abs 2 Z 3) ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie - gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes - zu benützen.
5 Ob 14/88 | OGH | 09.02.1988 |
Auch; Veröff: WoBl 1989,77 = MietSlg XL/7 |
5 Ob 61/95 | OGH | 16.04.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Regelungen über die Zugehörigkeit zu einer Aufzugsgemeinschaft sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Übertragung von Aufgaben an die Hausverwaltung (beziehungsweise Liegenschaftseigentümerin) schließen das Bestehen einer solchen Sondergemeinschaft nicht aus. Wohl aber steht die Existenz dieser Aufzugsgemeinschaft der Annahme des Bestehens einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 MRG entgegen. Durch die Anbringung eines Automaten, wodurch jedermann die Liftbenützung durch Münzeinwurf ermöglicht wird, wird eine solche Aufzugsgemeinschaft nicht verhindert oder aufgehoben, weil es einer solchen Aufzugsgemeinschaft freisteht, auch ihren (gelegentlichen oder auch häufigeren) Besuchern die Aufzugsbenützung zu ermöglichen. Die damit verbundene Folge, dass auch nicht der Aufzugsgemeinschaft angehörige Mieter auf diese Weise den Aufzug benützen können, ist daher für sich allein dem Bestehen der Aufzugsgemeinschaft nicht abträglich. (T1) |
5 Ob 2157/96h | OGH | 12.06.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Es fehlt der Liftanlage der Charakter einer Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 24 Abs 1 MRG, wenn der Hausverwalter (als Vertreter der Vermieter) und einem Teil der Mieter vereinbart, dass zur Benützung der Liftanlage nur die an dieser Vereinbarung beteiligten und mit den Errichtungskosten belasteten Mieter berechtigt sind; aus dem Umstand, dass die Vermieter für die Errichtung der gegenständlichen Anlage Förderungsmittel nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz 1969 in Anspruch genommen und die durch die Errichtung dieser Anlage entstehenden Kosten (nur) auf einen Teil der Mieter überwälzt haben, ist für die Qualifikation der Anlage nichts zu gewinnen. (T2) |
5 Ob 236/99p | OGH | 12.10.1999 |
Auch; Beisatz: Die Kosten des laufenden Betriebes sowie der Wartung und Instandhaltung eines Aufzuges, der nicht als Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 3 Abs 2 Z 3 und des § 24 Abs 1 MRG zu qualifizieren ist, sind gemäß der Vereinbarung zu tragen, die der Vermieter mit den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft abgeschlossen hat. Daraus ergibt sich zwingend, dass den Vermieter keine aus § 3 Abs 2 Z 3 MRG ableitbare Pflicht trifft, derartige Kosten aus den Mietzinseinnahmen (aus der Mietzinsreserve) zu bestreiten. (T4) |
5 Ob 122/01d | OGH | 11.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kinderspielräume. (T6) |
2 Ob 108/03a | OGH | 21.05.2003 |
Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, ob der Aufzug faktisch auch von Personen benützt werden kann, die nicht Mitglied der Aufzugsgemeinschaft sind. (T7)<br/>Beisatz: Die Frage, aus welchen Mitteln der Aufzug errichtet wurde und ob teilweise durch Mieteinnahmen Deckung bestand, hat aber mit jener, ob ein Benützungsrecht eingeräumt wurde, nichts zu tun. (T8) |
5 Ob 269/03z | OGH | 10.02.2004 |
Beisatz: Ein Wesensmerkmal der Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG ist, dass die Benützbarkeit für alle Mieter nur von der Beteiligung an den Betriebskosten abhängig gemacht wird. (T9) |
5 Ob 270/07b | OGH | 05.02.2008 |
Auch; Beisatz: Das Kriterium einer Gemeinschaftsanlage besteht darin, dass es jedem Mit- und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des laufenden Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen. (T10)<br/>Beisatz: Hat hingegen ein Mit- oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des §32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters. (T11) |
5 Ob 287/07b | OGH | 14.05.2008 |
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Es darf also kein Mieter rechtlich von der Benützung der Gemeinschaftsanlage ausgeschlossen sein. (T12)<br/>Beisatz: Liegt eine solche Gemeinschaftsanlage vor, dann dürfen (ausschließlich) die Gesamtkosten des Betriebs auf die zur Benützung berechtigten Mieter überwälzt werden, während der Erhaltungsaufwand, also die Kosten für Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs auflaufen, aus den Hauptmietzins(reserv)en zu decken sind. (T13)<br/>Beisatz: Liegt dagegen keine Gemeinschaftsanlage vor, sind die Kosten für Instandhaltung nach der Vereinbarung zu tragen, die der Vermieter mit den Mitgliedern der Nutzungsgemeinschaft abgeschlossen hat. (T14)<br/>Beisatz: Der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit kann als ein Korrektiv für Fälle erkannt werden, in denen die Wahrnehmung eines eingeräumten Rechts - unter verständiger Berücksichtigung der bestehenden Sach- und Vertragslage - praktisch zwangsläufig an faktischen Umständen scheitern muss. (T15)<br/>Bem: Zur objektiven Nutzungsmöglichkeit siehe RS0109557. (T16) |
5 Ob 87/08t | OGH | 26.08.2008 |
Beisatz: Nach herrschender Auffassung besteht das Wesen einer Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG darin, dass es jedem Mieter rechtlich (= vereinbarungsgemäß) freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs zu benützen. (T17)<br/>Beisatz: Kein Mieter, für den eine Benützung des Aufzugs sinnvoll ist, darf vertraglich von der Benützung ausgeschlossen sein. (T18)<br/>Beisatz: Wenn also der Bestandgeber dem Rechnung trägt und jenen Mietern, für die eine sinnhafte Aufzugsbenützung und damit Betriebskostentragung nicht in Betracht kommt, ein Benützungsrecht gar nicht erst einräumt, entsteht dadurch keine Sondervereinbarung mit den übrigen Mietern, die vereinbarungsgemäß gegen anteilige Tragung der Betriebskosten zur Benützung berechtigt sind. (T19) |
5 Ob 107/09k | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002). (T20) |
5 Ob 75/12h | OGH | 16.05.2012 |
Beisatz: Nicht hingegen ein Garagenbau, an dessen Stellplätzen für Wohnungseigentümer Zubehörwohnungseigentum begründet ist. (T21) |
5 Ob 10/13a | OGH | 14.02.2013 |
Auch; Beisatz: „Aufwendungen“ für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG sind alle liegenschafts‑ und verwaltungsbezogenen Auslagen, die der Eigentümergemeinschaft erwachsen. Diese sind nach § 32 Abs 1 nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Dazu gehören auch Gemeinschaftsanlagen, deren Wesen darin besteht, dass es jedem Mit‑ und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen. (T22)<br/>Beisatz: Hinsichtlicher solcher Aufwendungen besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG. (T23) |
5 Ob 170/13f | OGH | 21.02.2014 |
Beisatz: Ein freiwilliger Verzicht bei gegebener Nutzungsberechtigung und vernünftiger Nutzungsmöglichkeit befreit einen Mieter nicht von seiner Kostentragungspflicht. (T24) |
5 Ob 226/14t | OGH | 28.04.2015 |
Vgl; Beis ähnlich wie T22; Veröff: SZ 2015/39 |
5 Ob 169/17i | OGH | 23.10.2017 |
Auch; Beisatz: Eine Gassteigleitung, die Heiz‑ und/oder Warmwasseraufbereitungszwecken in den Mietobjekten dient, ist keine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 MRG. (T25) |
5 Ob 103/19m | OGH | 27.11.2019 |
Beis wie T12; Beis wie T24; Veröff: SZ 2019/108 |
10 Ob 6/20k | OGH | 26.05.2020 |
Beisatz: Im Anwendungsbereich des WGG gelten die in § 24 Abs 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht. Somit werden im Anwendungsbereich des WGG die Heiz- und Warmwasserkosten (sofern sie nicht nach den zwingenden Vorgaben des HeizKG abzurechnen sind) – ebenfalls nicht disponibel – nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. (T26) |
8 Ob 118/21t | OGH | 29.11.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil er gerade nicht unter Beweis gestellt hat, dass er aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten zur Benützung des später errichteten Aufzugs berechtigt ist. (T27) |
6 Ob 179/23a | OGH | 21.02.2024 |
Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Da es auf die rechtliche Zulässigkeit der Benützung ankommt, sind der Inhalt des Mietvertrags und allfällige sonstige ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen maßgeblich. (T28) |
Dokumentnummer
JJR_19870922_OGH0002_0050OB00074_8700000_001
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