European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0050OB00010.13A.0214.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. „Aufwendungen“ für die Liegenschaft iSd § 32 Abs 1 WEG sind alle liegenschafts‑ und verwaltungsbezogenen Auslagen, die der Eigentümergemeinschaft erwachsen. Diese sind nach § 32 Abs 1 nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. Dazu gehören auch Gemeinschaftsanlagen, deren Wesen darin besteht, dass es jedem Mit‑ und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen (RIS‑Justiz RS0069987). Hinsichtlicher solcher Aufwendungen besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG.
2. Hat hingegen ein Mit‑ oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten“ iSd § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs oder der Erhaltung keine Liegenschaftsaufwendungen iSd § 32 Abs 1 WEG (5 Ob 270/07b; 5 Ob 107/09k; RIS‑Justiz RS0082856).
3. Dass im vorliegenden Fall keine Vereinbarung aller Miteigentümer über die Aufteilung der Errichtungskosten der Aufzugsanlage zustande kam, bedeutet einerseits, dass sich kein Miteigentümer an diesen Kosten beteiligen muss, andererseits aber auch, dass die Benützung des Aufzugs von einer Kostenbeteiligung ‑ auch an den Errichtungskosten ‑ abhängig gemacht werden darf (5 Ob 54/02f, wobl 2003/120 ebenfalls einen Lift betreffend). Für eine gerichtliche Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels besteht daneben keine Rechtsgrundlage.
4. Wenn keine aufrechte Benützungsregelung hinsichtlich allgemeiner Teile (Liftschacht) der Liegenschaft mehr besteht, bedeutet das noch keineswegs, dass die Liftbenützung allen Mit‑ und Wohnungseigentümern zur Benützung freistehe (5 Ob 54/02f).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. Darüber hinaus wird keine Frage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, was zur Zurückweisung des außerordentlichen Rechtsmittels der Erstantragstellerin zu führen hat.
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