OGH 5Ob332/87; 8Ob34/88; 8Ob38/89; 8Ob55/98s; 8Ob24/00p; 8Ob67/00m; 8Ob64/07f; 8Ob23/09d; 8Ob30/15t; 8Ob85/15f; 8Ob69/17f; 8Ob124/18w; 8Ob147/19d; 8Ob134/21w; 8Ob76/24w (RS0065165)

OGH5Ob332/87; 8Ob34/88; 8Ob38/89; 8Ob55/98s; 8Ob24/00p; 8Ob67/00m; 8Ob64/07f; 8Ob23/09d; 8Ob30/15t; 8Ob85/15f; 8Ob69/17f; 8Ob124/18w; 8Ob147/19d; 8Ob134/21w; 8Ob76/24w26.6.2024

Rechtssatz

Trägt das Konkursgericht in Ausübung seiner Aufsichtspflicht dem Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung auf, so stellt dies eine Maßnahme der Überwachung im Sinne des § 84 KO dar, weshalb in Ermangelung einer Sonderregelung für die Anfechtung einer solchen speziellen Weisung des Konkursgerichts der Rechtsmittelausschluß des § 84 Abs 3 Satz 2 KO gilt.

Normen

IO §84
KO §84
KO §124 Abs3
KO §133 Abs1

5 Ob 332/87OGH30.06.1987
8 Ob 34/88OGH22.09.1988

Beisatz: Es ist im Ergebnis gleich, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlangt und dagegen Beschwerde erhebt, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach § 84 KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordnet, daß die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen ist. (T1) Veröff: SZ 61/200

8 Ob 38/89OGH20.07.1989

Beisatz: Auch das Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO. (T2) Veröff: RZ 1992/80 S 241

8 Ob 55/98sOGH24.08.1998

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teilweise Überlassung des Pensionseinkommens des Schuldners ungeachtet eines bestrittenen Absonderungsrechtes. (T3) Veröff: SZ 71/135

8 Ob 24/00pOGH30.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Weisung an den Masseverwalter gemäß § 133 Abs 1 KO und Weisung an den Masseverwalter, für seine Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und Gerichtskosten einen Betrag zurückzustellen. (T4)

8 Ob 67/00mOGH07.09.2000

Beis wie T1; Beis wie T2

8 Ob 64/07fOGH27.06.2007

Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichtes mit solchen Abhilfeanträgen. (T5)

8 Ob 23/09dOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1KO ist ein Rekurs nicht zulässig, weil es im Ergebnis gleich ist, ob über eine Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet. (T6); Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig. (T7)

8 Ob 30/15tOGH30.07.2015

Auch

8 Ob 85/15fOGH15.12.2015

Auch

8 Ob 69/17fOGH28.09.2017

Auch

8 Ob 124/18wOGH24.09.2018

Auch

8 Ob 147/19dOGH24.01.2020

Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. (T8)

8 Ob 134/21wOGH30.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd § 117 IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T9)

8 Ob 76/24wOGH26.06.2024

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0050OB00332_8700000_001

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