Normen
IO §84
KO §84
KO §124 Abs3
KO §133 Abs1
5 Ob 332/87 | OGH | 30.06.1987 |
8 Ob 34/88 | OGH | 22.09.1988 |
Beisatz: Es ist im Ergebnis gleich, ob ein Konkursgläubiger vergeblich vom Masseverwalter die Liquidierung einer Masseforderung verlangt und dagegen Beschwerde erhebt, weil dieser sich nicht pflichtgemäß verhalte, oder ob das Konkursgericht in Ausübung seiner Überwachungsfunktion nach § 84 KO für den Masseverwalter unmittelbar bindend anordnet, daß die geltend gemachte Forderung nicht als Masseforderung zu befriedigen ist. (T1) Veröff: SZ 61/200 |
8 Ob 38/89 | OGH | 20.07.1989 |
Beisatz: Auch das Abhilfebegehren nach § 124 Abs 3 KO - oder ein dementsprechendes amtswegiges Vorgehen (Weisung an den Masseverwalter) des Konkursgerichtes - fällt als Spezialfall in die allgemeine Überwachungspflicht des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO. (T2) Veröff: RZ 1992/80 S 241 |
8 Ob 55/98s | OGH | 24.08.1998 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teilweise Überlassung des Pensionseinkommens des Schuldners ungeachtet eines bestrittenen Absonderungsrechtes. (T3) Veröff: SZ 71/135 |
8 Ob 24/00p | OGH | 30.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Weisung an den Masseverwalter gemäß § 133 Abs 1 KO und Weisung an den Masseverwalter, für seine Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und Gerichtskosten einen Betrag zurückzustellen. (T4) |
8 Ob 67/00m | OGH | 07.09.2000 |
Beis wie T1; Beis wie T2 |
8 Ob 64/07f | OGH | 27.06.2007 |
Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Entscheidungen des Konkursgerichtes über ein nach § 124 Abs 3 KO gestelltes Abhilfebegehren unanfechtbar sind. Erforderlich ist nur eine inhaltliche Auseinandersetzung des Konkursgerichtes mit solchen Abhilfeanträgen. (T5) |
8 Ob 23/09d | OGH | 30.07.2009 |
Auch; Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1KO ist ein Rekurs nicht zulässig, weil es im Ergebnis gleich ist, ob über eine Beschwerde gemäß § 84 Abs 3 KO entschieden wird, oder ob das Konkursgericht das Verhalten, über das Beschwerde geführt wird, bindend anordnet. (T6); Beisatz: Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Konkursgerichts gemäß § 84 Abs 1 KO ist ein Rekurs auch im Schuldenregulierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht zulässig. (T7) |
8 Ob 30/15t | OGH | 30.07.2015 |
Auch |
8 Ob 85/15f | OGH | 15.12.2015 |
Auch |
8 Ob 69/17f | OGH | 28.09.2017 |
Auch |
8 Ob 124/18w | OGH | 24.09.2018 |
Auch |
8 Ob 147/19d | OGH | 24.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Bei der Erteilung einer Weisung gilt in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. (T8) |
8 Ob 134/21w | OGH | 30.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rekurses gegen eine in Beschlussform ergangene Genehmigung eines iSd § 117 IO nicht genehmigungspflichtigen, vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleiches. (T9) |
8 Ob 76/24w | OGH | 26.06.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0050OB00332_8700000_001
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