European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00085.15F.1215.000
Spruch:
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Riel Konecny Schubert G. Kodek Bartsch Pollak Buchegger 4
2. Das Erstgericht hat den (bedingten) Vergleichsabschluss im Anfechtungsprozess zur Kenntnis genommen und ausdrücklich eine gegenteilige Weisung nicht erteilt. Gegen eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter gemäß § 84 Abs 1 IO ist ein Rekurs gemäß § 84 Abs 3 IO nicht zulässig (RIS-Justiz RS0124961; RS0065165; 8 Ob 23/09d; 8 Ob 30/15t). Für die lediglich zur Klarstellung ausgesprochene Nichterteilung einer Weisung kann nichts anderes gelten (vgl zuletzt 8 Ob 30/15t).
G. Kodek Bartsch Pollak Buchegger 4 Mohr 11
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