Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Punkt 7 des Beschlusses ON 400 hat das Erstgericht hinsichtlich der mit Beschluss vom 15. 4. 1998, ON 350, dem Gemeinschuldner zur Führung überlassenen Passivprozesse angeordnet, dass die streitverfangenen Beträge samt einem angemessenen Kostenbetrag gemäß § 133 KO bei Gericht zu hinterlegen seien; in Punkt 8 den Masseverwalter weiters angewiesen, für seine nach dem Beschluss vom 28. 10. 1998, ON 381, entstandenen Kosten und Belohnungsansprüche sowie für Pauschalgebühren und allfällige weitere Gerichtskosten einen Betrag von 3 Mio S zurückzustellen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Gemeinschuldners gegen die Punkte 7 und 8 zurück; die angefochtenen Punkte stellten Weisungen an den Masseverwalter dar und seien daher gemäß § 84 Abs 3 KO unanfechtbar.
Weiters bewertete das Rekursgericht den Wert des Entscheidungsgegenstandes mit einem S 260.000,-- übersteigenden Betrag und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Beschlussteil (Zurückweisung des Rekurses gegen die Punkte 7 und 8 aus ON 400) richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Gemeinschuldners aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und die freigestellten Passivprozesse weiterhin freigestellt zu belassen bzw weiters auszusprechen, dass eine Rückstellung des Pauschalbetrages von öS 3 Mio für allfällige weitere Kosten nicht vorzunehmen sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.) (Bekämpfung von Punkt 7 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 400). Auch wenn mit dem Beschluss ON 350 die dort erwähnten anhängigen Passivprozesse unzulässigerweise ausgeschieden wurden und ihre Führung vor rechtskräftiger Aufhebung des Konkurses dem Gemeinschuldner überlassen wurde, ändert dies nichts an dem Anspruch der Konkursgläubiger auf Sicherung ihrer allfälligen Ansprüche auf Kapital und Kosten aus diesen Prozessen gemäß § 133 Abs 1 KO. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers wird daher mit Punkt 7 des Beschlusses ON 400 nicht der Ausscheidungsbeschluss - wobei das Problem der Wirksamkeit eines derartigen bei Fehlen eines Konkursteilnahmeverzichtes des Gläubigers gegen die Bestimmung des § 6 KO über die gesetzliche Vertretung der Masse verstoßenden Beschlusses (vgl 4 Ob 555/90; SZ 69/70 sowie 8 Ob 247/99b vom 24. 2. 2000) hier nicht zu lösen ist - rückgängig gemacht, sondern dem Masseverwalter zulässigerweise eine durch § 133 Abs 1 KO gedeckte Weisung erteilt, gegen die gemäß § 84 Abs 3 KO, der auch für Weisungen des Konkursgerichtes an den Masseverwalter gemäß § 84 Abs 1 Satz 2 KO gilt (SZ 61/200; RZ 1992/80; zuletzt 8 Ob 55/98s), kein Rechtsmittel zulässig ist.
Zu 2.) (Beschluss gegen den Punkt 8 des erstgerichtlichen Beschlusses ON 400):
Bei diesem Punkt handelt es sich gleichfalls um eine dem Masseverwalter erteilte Weisung, gegen die - wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat - ein Rekursrecht nicht gegeben ist (vgl SZ 61/200; RZ 1992/80; Hierzenberger/Riel in Konecny-Schubert, Insolvenzgesetze Rz 9 zu § 84 KO mwN).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)