OGH 1Ob598/87; 2Ob502/91; 2Ob9/96; 8Ob181/98w; 5Ob22/02z; 1Ob307/01f (RS0048088)

OGH1Ob598/87; 2Ob502/91; 2Ob9/96; 8Ob181/98w; 5Ob22/02z; 1Ob307/01f18.3.2024

Rechtssatz

Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde.

Normen

ABGB §151 Abs2
ABGB §865
ABGB §877
ABGB §1424
ZPO §266 B

1 Ob 598/87OGH24.06.1987

Veröff: SZ 60/119

2 Ob 502/91OGH15.05.1991

Veröff: NZ 1992,63

2 Ob 9/96OGH29.02.1996

Vgl auch; Beisatz: Im Wege der Analogie ist § 1424 ABGB auch auf Bereicherungsansprüche gegen Personen die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, anzuwenden. (T1)

8 Ob 181/98wOGH26.11.1998

Vgl auch

5 Ob 22/02zOGH12.02.2002

Auch; Beisatz: Sowohl in den Fällen der analogen Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Teils nicht wirksam zustandegekommen sind, als auch in den Fällen, in denen § 1424 Satz 2 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, gilt, dass der Geschäftsunfähige nachzuweisen hat, dass das Empfangene nicht zu seinem Nutzen verwendet worden ist. (T2); Beisatz: Die Regelung des § 1424 Satz 2 ABGB stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass im Bereicherungsrecht der spätere Wegfall des Nutzens unerheblich ist. (T3); Beisatz: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht. (T4); Veröff: SZ 2002/21

1 Ob 307/01fOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen. (T5)

6 Ob 265/01sOGH11.07.2002

Auch

8 ObA 68/04iOGH16.07.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/108

1 Ob 97/07gOGH29.11.2007

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Betroffene ist in analoger Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB nicht verpflichtet, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. (T6)

7 Ob 50/10vOGH14.07.2010

Auch; Beis ähnlich wie T1

2 Ob 2/16gOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T1; Beis: Hier: Pflegeleistungen für geschäftsunfähige Person in Hinblick auf eine ungültige Erbseinsetzung. (T7); <br/>Veröff: SZ 2016/23

6 Ob 8/18xOGH28.02.2018

Auch; Beis wie T5

5 Ob 239/20pOGH18.03.2021
9 Ob 73/23kOGH18.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19870624_OGH0002_0010OB00598_8700000_002