OGH 14ObA27/87 (RS0029267)

OGH14ObA27/8722.3.2024

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen. Es muss daher die Ursache des zwischen der Kenntnis vom Entlassungsgrund und dem Ausspruch der Entlassung liegenden Zuwartens des Arbeitgebers im Einzelfall geklärt werden (hier: kein Verzicht bei Abwarten bis zur Feststellung des Blutalkoholwertes durch die Verwaltungsbehörde bei gleichzeitiger Suspendierung des Arbeitnehmers).

Angestellte — Enthebung — Freistellung — Verschweigen — konkludent — schlüssig — Verlust — Untergang — Entlassungsrecht — Erklärung — Zeitpunkt — Verfristung — Verspätung — Verschweigung — Verwirkung — wichtiger Grund — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Blutuntersuchung

 

Normen

ABGB §863 GIV
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C2

14 ObA 27/87OGH10.03.1987
9 ObA 333/00mOGH14.02.2001

nur: Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Entlassung ist zu untersuchen, ob in dem Zuwarten mit der Entlassung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes zu erblicken ist oder ob dieses Zuwarten in Umständen begründet ist, welche die Annahme eines solchen Verzichts nicht rechtfertigen. (T1)

9 ObA 98/06mOGH18.10.2006

nur T1

9 ObA 66/15vOGH24.06.2015

Vgl auch

9 ObA 20/19kOGH23.07.2019

Beisatz: Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet. (T2)

8 ObA 6/24aOGH22.03.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19870310_OGH0002_014OBA00027_8700000_001

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