OGH 12Os161/86; 11Os31/91; 15Os209/96; 11Os60/04; 15Os55/13x; 14Os43/20k; 15Os46/24i (RS0092676)

OGH12Os161/86; 11Os31/91; 15Os209/96; 11Os60/04; 15Os55/13x; 14Os43/20k; 15Os46/24i4.9.2024

Rechtssatz

Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinn des § 107 StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet. Die in Aussicht gestellte Zufügung muß keineswegs unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft gelegen sein, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, das der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angedrohten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist.

Normen

StGB §74 Z5
StGB §107

12 Os 161/86OGH11.12.1986
11 Os 31/91OGH18.06.1991

nur: Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. (T1)

15 Os 209/96OGH20.02.1997

nur T1

11 Os 60/04OGH27.07.2004

Auch; Beisatz: Unabdingbare Voraussetzung in allen Definitionen der Drohung ist das vom Täter -zumindest scheinbar- zu beeinflussende Ereignis. Damit unterfallen Äußerungen, die diesem Kriterium nicht entsprechen, nämlich nicht vom Drohenden beeinflussbare Ereignisse, als bloße Warnungen nicht dem strafrechtlichen Drohbegriff. Das Überbringen sogenannter (wahrheitswidriger) Schreckensbotschaften scheidet sowohl unter dem Aspekt der Zukünftigkeit aber auch der Ingerenzmöglichkeit grundsätzlich als Tathandlung aus. (T2)

15 Os 55/13xOGH22.05.2013

Auch

14 Os 43/20kOGH09.06.2020

Vgl

15 Os 46/24iOGH04.09.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0120OS00161_8600000_001

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