OGH 7Ob654/86; 1Ob611/92; 9Ob1516/96; 4Ob2154/96k; 4Ob272/98y; 4Ob132/99m; 5Ob76/07y; 6Ob239/09d; 5Ob156/10t; 8ObA55/14t; 4Ob143/23t (RS0042833)

OGH7Ob654/86; 1Ob611/92; 9Ob1516/96; 4Ob2154/96k; 4Ob272/98y; 4Ob132/99m; 5Ob76/07y; 6Ob239/09d; 5Ob156/10t; 8ObA55/14t; 4Ob143/23t20.2.2024

Rechtssatz

Um eine Rechtsfrage als erheblich anzusehen, genügt es, dass eine gesicherte Rechtsprechung des OGH zu einer als streitentscheidend angesehenen Frage nicht vorliegt; eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert.

Normen

ZPO §502 Abs4 HI2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1a

7 Ob 654/86OGH23.10.1986
1 Ob 611/92OGH22.01.1992

nur: Eine ständige Rechtsprechung wird nicht gefordert. (T1)

9 Ob 1516/96OGH29.05.1996

Auch; nur: Um eine Rechtsfrage als erheblich anzusehen, genügt es, dass eine gesicherte Rechtsprechung des OGH zu einer als streitentscheidend angesehenen Frage nicht vorliegt. (T2)

4 Ob 2154/96kOGH25.06.1996

Vgl; Beisatz: Eine Entscheidung, welche zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, zu der gegenteilige Entscheidungen nicht vorliegen und die auch vom Schrifttum ohne Kritik übernommen wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 6. Absatz). (T3)

4 Ob 272/98yOGH10.11.1998

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 132/99mOGH18.05.1999

Vgl auch; Beis wie T3

5 Ob 76/07yOGH03.07.2007

Vgl; Beis wie T3

6 Ob 239/09dOGH18.12.2009

Beis wie T3

5 Ob 156/10tOGH31.08.2010

Auch; Beis ähnlich wie T3; Bem: Hier: Verfahren außer Streitsachen (Urkundenhinterlegung). (T4)

8 ObA 55/14tOGH19.12.2014

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0070OB00654_8600000_001