Normen
10 Os 11/86 | OGH | 11.03.1986 |
Veröff: EvBl 1987/13 S 55 |
12 Os 123/86 | OGH | 21.08.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Zu § 313 StPO. (T1) |
15 Os 71/88 | OGH | 28.06.1988 |
Vgl auch |
15 Os 21/89 | OGH | 07.03.1989 |
Vgl auch |
16 Os 12/90 | OGH | 06.07.1990 |
Vgl auch |
13 Os 76/92 | OGH | 18.11.1992 |
Vgl auch |
13 Os 84/03 | OGH | 02.07.2003 |
nur: Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung unabdingbar. (T2); Beisatz: Hier: Die vom Schwurgerichtshof in der Begründung der Abweisung des Antrags auf Stellung einer bestimmten Eventualfrage dargelegten Erwägungen beinhalten eine der Beurteilung durch die (dazu als Tatrichter allein berufenen) Geschworenen vorgreifende und daher unzulässige Beweiswürdigung. (T3) |
11 Os 86/03 | OGH | 05.08.2003 |
Auch; nur: Ist ein vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist eine dementsprechende Fragestellung an die Geschwornen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung nach der Prozessordnung unabdingbar, und zwar auch dann, wenn es zur Widerlegung seiner Verantwortung des Rückgriffs auf ein Sachverständigengutachten bedarf; hängt doch auch dessen Beweiskraft ausschließlich von seiner pflichtgemäßen Würdigung durch das jeweils zur Entscheidung über die Tatfrage berufene Organ ab. (T4); Beisatz: Das vom Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattete, für die Beurteilung der angeklagten Tat rechtlich erhebliche Tatsachenvorbringen muss mehr als bloß abstrakt denkbar sein. (T5); Beisatz: Eine Eventualfrage ist auch dann zu stellen, wenn das Vorbringen durch ein vorliegendes Sachverständigengutachten widerlegt erscheint. (T6) |
14 Os 78/03 | OGH | 05.08.2003 |
nur T2; Beisatz: Nur ein denkgesetzwidriges oder sonst unerhebliches Tatsachenvorbringen könnte eine dahingehende Fragestellung nicht indizieren. (T7) |
13 Os 6/08v | OGH | 13.02.2008 |
Auch; Beisatz: Ist ein in der Hauptverhandlung vorgebrachter Geschehensablauf an sich denkbar und bedarf es zu seiner Nichtannahme beweiswürdigender Überlegungen, dann ist auch die darauf bezogene Fragestellung an die Geschworenen ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit der betreffenden Darstellung unabdingbar, weil die Würdigung der für die Entscheidung der Schuldfrage zu berücksichtigenden Verfahrensergebnisse im geschworenengerichtlichen Verfahren allein den Laienrichtern zukommt (WK-StPO §314 Rz14). (T8) |
13 Os 6/19k | OGH | 24.04.2019 |
Vgl auch; Beisatz: Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss. (T9) |
13 Os 121/19x | OGH | 07.04.2020 |
nur T2; Beis wie T8 |
14 Os 148/21b | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis insb T8 |
11 Os 68/24w | OGH | 27.08.2024 |
vgl; nur T2; Beisatz wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0100OS00011_8600000_003
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