OGH 4Ob113/85; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 9ObA86/01i; 9ObA86/08z; 9ObA114/11x; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA43/17i; 9ObA136/17s; 8ObS9/17g; 8ObA35/18g; 9ObA93/19w; 9ObA36/21s; 9ObA134/21b; 9ObA62/22s; 8ObA19/24p (RS0051974)

OGH4Ob113/85; 9ObA27/96; 8ObA2286/96a; 9ObA86/01i; 9ObA86/08z; 9ObA114/11x; 9ObA68/15p; 9ObA126/15t; 8ObA75/15k; 8ObA85/15f; 9ObA43/17i; 9ObA136/17s; 8ObS9/17g; 8ObA35/18g; 9ObA93/19w; 9ObA36/21s; 9ObA134/21b; 9ObA62/22s; 8ObA19/24p26.6.2024

Rechtssatz

Ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. Der Entscheidung des OGH vom 29.03.1955, 4 Ob 17/55 (SozM IIIE,141), ist nur zu entnehmen, dass sich der Arbeitgeber nicht auf eine Überstundenverfallsbestimmung eines KollV berufen kann, wenn er die kollektivvertraglich vorgesehene Aufzeichnung von Überstunden unterlassen hat.

Normen

ABGB §879 BIIh
AZG §26
KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9

4 Ob 113/85OGH01.10.1985

Veröff: RdW 1985,380

9 ObA 27/96OGH10.04.1996

Vgl aber; Beisatz: Es gilt nicht generell, dass die Anwendung von Verfallsfristen in jeden Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen, bezogen auf den konkreten Fall etwa zur Führung von Überstundenaufzeichnungen, genau erfüllt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotelgewerbe und Gastgewerbe wurde der Wegfall der Überstunden im konkreten Fall bejaht. (T2)

8 ObA 2286/96aOGH17.10.1996

nur: Ein allgemeiner Rechtssatz, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die Verfallsklausel aus einem KollV berufen könne, wenn er selbst (mehrfach) gegen kollektivvertragliche Bestimmungen verstoßen habe, ist dem Gesetz fremd. (T3) <br/>Beisatz: § 48 ASGG. (T4)

9 ObA 86/01iOGH28.11.2001

Beisatz: Die Berufung auf eine für sich allein betrachtet noch nicht sittenwidrige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, und zwar dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. (T5)

9 ObA 86/08zOGH04.08.2009

nur T3

9 ObA 114/11xOGH25.10.2011

Vgl auch; nur T3; Beis wie T1 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte dann vorliegen, wenn dem Dienstnehmer durch das kollektivvertragswidrige Verhalten des Dienstgebers die Geltendmachung seiner Ansprüche erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird und der Dienstgeber dem verspätet erhobenen Begehren des Dienstnehmers den Ablauf der Verfallsfrist entgegenhält. (T6)

9 ObA 68/15pOGH28.05.2015

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 126/15tOGH26.11.2015

Vgl auch

8 ObA 75/15kOGH29.10.2015

Vgl auch

8 ObA 85/15fOGH15.12.2015

Auch; Beis wie T5

9 ObA 43/17iOGH24.05.2017

Auch; Beis ähnlich wie T5

9 ObA 136/17sOGH28.11.2017

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObS 9/17gOGH26.01.2018

Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/5

8 ObA 35/18gOGH19.07.2018

Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; nur T3

9 ObA 93/19wOGH30.10.2019

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dienstgeber führte kein Zeitkonto, aus dem der Dienstnehmer das ihm gebührende Zeitguthaben ablesen hätte können und gewährte auch nach Urgenz des Dienstnehmers, das kollektivvertragswidrige Verhalten zu korrigieren, keinen Zeitausgleich, obwohl die dem Dienstnehmer gebührende Zeitgutschrift für seine Arbeitsleistungen im Rahmen der erweiterten Öffnungszeiten nach Punkt VIII A. Z 1 Handelsangestellten-KV grundsätzlich in der Freizeit zu verbrauchen ist. (T7)

9 ObA 36/21sOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T6

9 ObA 134/21bOGH25.11.2021

nur T3; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn die Parteien ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht ausgingen, der Anspruch stünde nicht zu. (T8)

9 ObA 62/22sOGH28.09.2022

Vgl; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T5

8 ObA 19/24pOGH26.06.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00113_8500000_002

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