OGH 9ObA114/11x

OGH9ObA114/11x25.10.2011

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas H*****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Jürgen M*****, 2. Günther D*****, beide vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, wegen 58.340,99 EUR brutto abzüglich 18.000 EUR netto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 45.162,27 EUR brutto abzüglich 16.500 EUR netto) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 2011, GZ 7 Ra 177/10s-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Grundsätzlich stellt die konkrete Beurteilung, ob im Einzelfall ein Verhalten als gegen Treu und Glaube verstoßend anzusehen ist, wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26).

Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag der Kläger nicht darzustellen.

Die Vorinstanzen sind übereinstimmend vom Verfall der hier unter Bezugnahme auf den unstrittig anzuwendenden Kollektivvertrag geltend gemachten Entgeltdifferenz bzw Überstunden ausgegangen.

Die Revision releviert im Ergebnis nur, dass die Berufung des beklagten Arbeitgebers auf die Verfallsklausel dieses Kollektivvertrags gegen Treu und Glaube verstoße, weil der Arbeitgeber davon ausgegangen sei, dass gar kein Dienstverhältnis, sondern ein Werkvertrag vorliege.

Die Vorinstanzen haben die Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Verfallseinwands wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben ausführlich behandelt. Wodurch es hier im Sinne dieser Rechtsprechung durch ein missbräuchliches Verhalten des Arbeitgebers dem Kläger praktisch unmöglich bzw erschwert worden sein sollte (RIS-Justiz RS0051974; RS0034487), seine nunmehr auf Grundlage des Kollektivvertrags geltend gemachten Ansprüche bereits früher zu erheben, ist nicht nachvollziehbar. Kann doch die Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das eigene Beschäftigungsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist, unabhängig von der Einschätzung des Vertragspartners vorgenommen werden.

Die konkreten Ausführungen der Revision vermögen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.

Stichworte