OGH 8ObA19/24p

OGH8ObA19/24p26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid‑Wilches (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* H*, vertreten durch Dr. Gerald Zauner und andere, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Dr. R* G* Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, *, vertreten durch Mag. Lisa-Maria Landl und Mag. Martin Wakolbinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 16.706 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. März 2024, GZ 12 Ra 3/24h-33, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:008OBA00019.24P.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Arbeitsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die gerügten Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens wurden vom Obersten Gerichtshof geprüft, sie liegen nicht vor.

[2] Das Erstgericht hat die Motivation der Klägerin für ihre Handlungsweise, heimlich am Wochenende das Passwort an ihrem für den Kanzleibetrieb des Dienstgebers notwendigen Dienst-PC zu ändern, festgestellt und die vorgebrachte alternative Erklärung der Klägerin in der Beweiswürdigung als nicht überzeugend verworfen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung in Erledigung der Beweisrüge bestätigt, sie ist im Revisionsverfahren daher nicht mehr anfechtbar.

[3] Weder liegt darin eine zweitinstanzliche Überraschungsentscheidung, noch kommt es – da zu dem Thema klare Feststellungen getroffen wurden – auf die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Behauptungs- und Beweislast an (RS0039939 [T27, T29]).

[4] Der in der Revision als notorisch behauptete Umstand, dass ein Einstieg in ein e-Banking-System von jedem Gerät online möglich sei, bedeutet nicht, dass damit alle Funktionalitäten des Systems zur Verfügung stehen. Anders als die festgestellte ist die angeblich notorische Tatsache aber nicht maßgeblich. Dies hat auch die Irrelevanz des behaupteten Verfahrensmangels zur Folge.

[5] 2. Ob der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Abs 1 letzter Fall AngG verwirklicht ist, hängt immer von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und stellt regelmäßig – von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0029547 [T28]).

[6] Die in der Revision ins Treffen geführten Umstände hat das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbezogen. Die Bejahung des Entlassungsgrundes ist auf Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen vertretbar. Soweit die Revision von einem davon abweichenden Wunschsachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[7] 3. Verfallsklauseln sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann sittenwidrig, wenn ihr Inhalt oder ihre Handhabung durch den Arbeitgeber die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren (RS0016688 [T14]) oder praktisch unmöglich machen (RS0051974 [T5]).

[8] Wenn die Vorinstanzen hier unter Beachtung dieser Grundsätze von der Wirksamkeit der Vereinbarung der Streitteile über Frist und (einfache) Schriftform für die Geltendmachung von Überstunden ausgegangen sind, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen der ständigen Rechtsprechung. Die dislozierte Feststellung, dass die Klägerin erstmals in der Klage die Zahlung von Überstundenentgelt gefordert hat, blieb unbekämpft.

[9] 4. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

[10] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte