OGH 3Ob37/84; 1Ob692/84; 3Ob517/85; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 1Ob655/89; 4Ob552/91; 6Ob61/09b; 1Ob241/13t; 1Ob244/14k; 1Ob120/17d; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob180/23m (RS0003990)

OGH3Ob37/84; 1Ob692/84; 3Ob517/85; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 1Ob655/89; 4Ob552/91; 6Ob61/09b; 1Ob241/13t; 1Ob244/14k; 1Ob120/17d; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob180/23m9.2.2024

Rechtssatz

Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.

Normen

EheG §91 Abs1
EheG §96
EO §330

3 Ob 37/84OGH11.04.1984
1 Ob 692/84OGH16.01.1985

nur: Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. (T1)

3 Ob 517/85OGH24.04.1985
5 Ob 549/85OGH09.09.1986

nur T1

6 Ob 677/87OGH08.10.1987

Auch

1 Ob 655/89OGH15.11.1989

nur T1

4 Ob 552/91OGH10.09.1991

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch bei exekutiver Verwertung einer<br/>Liegenschaft durch einen Dritten ist deren Verkehrswert bei der<br/>Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 60414). (T2)

6 Ob 61/09bOGH17.12.2009

Auch; Beisatz: Auf Sachen, die zum Gebrauchsvermögen oder zu den Ersparnissen gehören, kann dagegen ungeachtet § 330 EO exekutiv gegriffen werden. (T3)

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Auch

1 Ob 244/14kOGH22.01.2015

Vgl auch

1 Ob 120/17dOGH12.07.2017

Auch

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

nur T1; Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T4)<br/>Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T6)<br/>Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 58/18pOGH30.04.2018

nur T1

1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

nur T1

1 Ob 180/23mOGH09.02.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00037_8400000_001