Rechtssatz
Die vom Zusteller erstellten Zustellausweise sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist; gemäß § 292 Abs 2 ZPO ist jedoch der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.
6 Ob 79/20s | OGH | 15.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs erfordert bei nicht offenkundigen Mängeln aber die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge glaubhaft gemacht werden müssen. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19831116_OGH0002_0030OB00137_8300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)