Rechtssatz
Ein Rekurs gegen den Beschluss, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann, vereinfacht gesagt, nur in folgenden drei Fällen erhoben werden:
1. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs 1 EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs 1 Satz 2 EO geltend.
2. Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
3. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs 1 EO letzter Satz den im § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.
3 Ob 48/88 | OGH | 27.04.1988 |
Beisatz: Die in § 187 Abs 1 letzter Satz normierte absolute Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin gilt nur für Rekurserhebung aus dem Grunde des § 184 Abs 1 Z 3 EO (Unterlassung der Verständigung). (T1) |
3 Ob 321/05k | OGH | 15.02.2006 |
Beisatz: Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten auch für den Verpflichteten. (T2); Beisatz: Die gegen diese Rsp vorgetragenen, im Wesentlichen einer Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (RPflSlgE 1988/71) entnommenen Rechtsmittelargumente, auch ein von der betreibenden Partei gestellter Einstellungsantrag, der dem Richter in der Versteigerungstagsatzung, der der Verpflichtete fernblieb, nicht vorlag, berechtige das Rekursgericht dazu, den Zuschlag über Rekurs des Verpflichteten wegen analoger Anwendung des § 184 Abs 1 Z 4 EO (vom Einstellungsbeschluss auf den Einstellungsantrag) zu versagen, können nicht überzeugen. (T3) |
3 Ob 162/06d | OGH | 13.09.2006 |
Auch; Beisatz: Einstellungs- und Aufschiebungsanträge (allein) begründen keine Rekurslegitimation, weil es jeder Einstellungs- oder Aufschiebungswerber, über dessen Antrag vor dem Versteigerungstermin noch nicht stattgebend entschieden wurde, in der Hand hat, zum Versteigerungstermin zu erscheinen und dort eine allenfalls rechtswidrige Zuschlagserteilung zu verhindern, jedenfalls aber gegen eine rechtswidrige Zuschlagserteilung Widerspruch zu erheben und sich dadurch die Rekurslegitimation zu sichern (§§ 182, 187 EO). (T4); Beisatz: Das Verfahrensgesetz unterscheidet nicht zwischen einem unbedingten und einem nur unter Vorbehalt erteilten Zuschlag. (T5) |
3 Ob 85/07g | OGH | 16.08.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Rekursrecht des Erstehers. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19830608_OGH0002_0030OB00071_8300000_002
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