OGH 3Ob83/87 (3Ob84/87)

OGH3Ob83/87 (3Ob84/87)1.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*** IN W***, Wels, Ringstraße 27, vertreten durch Dr. Karl Reiter, Rechtsanwalt in Wels, und einer beigetretenen betreibenden Partei, wider die verpflichteten Parteien

1) Josef O***, Fleischhauermeister, Attersee, Hauptstraße 13, und 2) Irmengard O***, Angestellte, ebendort, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8,364.318,20 S sA und einer weiteren betriebenen Forderung infolge Revisionsrekurses und Rekurses der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 19. Februar 1987, GZ R 1306, 1307/86-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 5. November 1986, GZ E 36/85-28, bestätigt und der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 7. November 1986, GZ E 36/85-31, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs gegen den Beschluß auf Zurückweisung des Rekurses gegen die Zuschlagserteilung wird nicht Folge gegeben. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß auf Bestätigung des Beschlusses auf Abweisung des Antrages auf neue Schätzung wird zurückgewiesen.

Die verpflichteten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Zwei Tage vor dem Versteigerungstermin stellten die verpflichteten Parteien den Antrag auf Durchführung einer neuen Schätzung. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab (ON 28). Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO steht gegen diesen bestätigenden Beschluß kein weiteres Rechtsmittel zu. Den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wurde (ON 31), wies das Gericht zweiter Instanz mit der Begründung zurück, es werde keiner der nach § 187 Abs. 1 EO zulässigen Rekursgründe geltend gemacht.

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der verpflichteten Parteien ist nicht berechtigt.

Ein Rekurs gegen den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, kann nur in folgenden Fällen erhoben werden:

1.) Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs. 1 EO wegen Erhebung des Widerspruches zu befragen waren, und macht a) eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs. 1 Satz 2 EO oder b) einen der in § 184 EO angeführten Umstände geltend, wegen dem er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte;

2.) der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin iSd § 187 Abs. 1 letzter Satz EO den in § 184 Abs. 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die zum Versteigerungstermin nicht erschienene Zweitverpflichtete könnte nur die Unterlassung der Verständigung vom Termin iSd § 184 Abs. 1 Z 3 EO geltend machen, tut das aber nicht. Der beim Versteigerungstermin anwesende Erstverpflichtete hat keinen Widerspruch erhoben und beruft sich nicht auf eine Aktenwidrigkeit iSd § 187 Abs. 1 Satz 2 EO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.

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