Rechtssatz
Die Regelung des § 879 Abs 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung.
Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes — Sittenwidrigkeit — Kündigung
6 Ob 266/11b | OGH | 16.02.2012 |
Vgl; Beisatz: Hingegen können tatsächliche Handlungen, die nicht Rechtsgeschäfte sind, nicht im Sinne des § 879 ABGB nichtig sein. (T1)<br/>Beisatz: Soweit die Widmung als Zubehör bzw die Aufhebung einer derartigen Widmung durch Rechtshandlung erfolgt, ist aber die Anwendung des § 879 ABGB durchaus möglich. (T2) |
8 ObA 79/23k | OGH | 11.01.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T3)<br/>Beisatz: Da § 22 Abs 2 NÖ GPVG verhindern will, dass das Dienstverhältnis eines Personalvertreters ohne vorherige Befassung des Personalvertreterausschusses beendet wird, muss der Verstoß gegen diese Vorschrift zur Unwirksamkeit der Entlassung führen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0010OB00501_8300000_002
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