OGH 6Ob642/90

OGH6Ob642/9029.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Walter H***, Rechtsanwalt in Wörgl, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma ThomaurA*** KG, Käseerzeugung, Sägewerk und Export in Walchsee, 6344 Walchsee Nr. 38, S 35/86 des Landesgerichtes Innsbruck und 2. B*** FÜR T*** UND V*** A***, 6020 Innsbruck, Erlerstraße Nr. 5-9, vertreten durch Dr. Walter Hausberger, Rechtsanwalt in Wörgl, wider die beklagte Partei R*** Ö*** (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 2,340.729,04 sA hinsichtlich des Erstklägers und wegen S 2,460.613 sA hinsichtlich der zweitklagenden Partei, über den Zwischenantrag auf Feststellung der klagenden Parteien (Streitinteresse S 300.001,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. April 1990, GZ 1 R 45/90-74, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. November 1989, GZ 14 Cg 317/87-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.766,25 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluß des Landes- als Konkursgerichtes Innsbruck vom 7. April 1986 wurde über das Vermögen der Firma Thomas A*** KG Käseerzeugung, Käsewerk und Export, im folgenden als Gemeinschuldnerin bezeichnet, zu S 35/86 der Konkurs eröffnet und der Erstkläger zum Masseverwalter bestellt. Die zweitbeklagte Partei war Hausbank der Gemeinschuldnerin.

Die Gemeinschuldnerin hat sich vorwiegend mit der Erzeugung und dem Export von Käse und anderen Milchprodukten befaßt. Zur Förderung des Hartkäseexportes wurden zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Bund Verwertungsverträge geschlossen, in welchen sich der Bund unter bestimmten Bedingungen zur Zahlung eines Stützungsbetrages für exportierten Hartkäse verpflichtete. Die Gemeinschuldnerin war dagegen verpflichtet, bestimmte Meldungen und Abrechnungen zu erstatten, Kontrollen zuzulassen und auch den empfangenen Stützungsbetrag bei Vorliegen bestimmter vereinbarter Bedingungen zurückzuzahlen. Derartige Verwertungsverträge wurden, soweit dies für den vorliegenden Rechtsstreit erheblich ist, 1982 und 1984 geschlossen.

Die Gemeinschuldnerin hat zwischen 1984 und 1986 Hartkäseexporte in verschiedene Länder durchgeführt und auf Grund der Verwertungsverträge vom Bund Stützungsgelder in erheblicher Höhe erhalten, wobei die Abrechnung zwischen Gemeinschuldnerin und Bund über die Firma O*** - Österreichische Hartkäseexportförderungsgesellschaft mbH Innsbruck, im folgenden kurz O*** bezeichnet, erfolgte. Hinsichtlich anderer Milchprodukte als Hartkäse hatte eine gleichartige Funktion die Firma O*** - Österreichische Milchprodukte Exportförderungsgesellschaft mbH Wien. Die beiden Kläger begehrten von der beklagten Partei Zahlung von S 2,340.729,04 sA beziehungsweise S 2,460.613 sA mit dem Vorbringen, die Gemeinschuldnerin habe im Rahmen des 1984 geschlossenen Verwertungsvertrages in den darauffolgenden Jahren Exporte an Hartkäse und anderen Milchprodukten in verschiedene Länder durchgeführt. Die beklagte Partei verweigere grundlos die Auszahlung eines restlichen Stützungsbetrages von S 8,896.191,12 und eines Werbekostenzuschusses von S 126.242,25. Die Gemeinschuldnerin habe Teilforderungen an verschiedene Dritte, darunter die von der zweiten Klägerin geltend gemachte Klagsforderung an diese abgetreten. Die restliche geltend gemachte Forderung stehe der Masse zu. Die beklagte Partei hat unter anderem eingewendet, daß die von den Klägern geltend gemachten Forderungen durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der beklagten Partei aus berechtigter Rückforderung empfangener Stützungsbeträge erloschen seien. Die Gemeinschuldnerin habe behauptet, 1984 Hartkäseexporte in die niederländischen Antillen und nach Mexiko durchgeführt zu haben, und von der beklagten Partei Förderungsmittel in einer den Klagsbetrag übersteigenden Höhe erschlichen. Die behaupteten Exporte seien weder nach den niederländischen Antillen noch nach Mexiko durchgeführt worden, sie seien überdies nicht anhand überprüfungsfähiger Belege nachgewiesen. Die Gemeinschuldnerin sei daher verpflichtet, die Stützungsgelder zurückzuzahlen. Die Gemeinschuldnerin habe auch weitere Förderungsmittel von zusammen S 6,084.801,59 mit der Behauptung erschlichen, sie habe im Jahre 1985 an Schiffsausrüster Hartkäse exportiert, die Ware sei jedoch mit Wissen und Willen der Gemeinschuldnerin in stützungsgünstigere Länder, nämlich Kanada und USA verbracht worden. Auch hinsichtlich dieses Stützungsbetrages sei die Gemeinschuldnerin zur Rückzahlung verpflichtet. Die Gegenforderungen bestünden auch deshalb zu Recht, weil die beklagte Partei nach den Bedingungen des Verwertungsvertrages zur Rückforderung ohne Vorliegen eines Verschuldens des Vertragspartners berechtigt sei.

Dazu brachten die Kläger vor, die Gemeinschuldnerin habe den Export, nämlich die österreichische zollamtliche Abfertigung erwiesen, womit das weitere Schicksal der exportierten Ware unbeachtlich sei. Im übrigen seien die Bedingungen der Verwertungsverträge, insbesondere der Anspruch der beklagten Partei auf Rückzahlung empfangener Stützungsbeträge auch ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Vertragspartners sittenwidrig und insoweit nichtig. Dazu stellten die Kläger einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß die zwischen der beklagten Partei und der Firma Thomas A*** KG abgeschlossenen Verwertungsverträge, soweit diese in der Bestimmung "Rückforderung" eine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung des Verwertungspartners normierten, sittenwidrig und damit nichtig seien. Die Berechtigung der geltend gemachten Gegenforderungen sei von der Beurteilung der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmungen abhängig. Diese seien für die Gemeinschuldnerin gröblich nachteilig gewesen, wobei er in unzulässiger Weise das Risiko auf die Verwertungsvertragspartner überwälze. Mit dem Export der Ware sei die Marktentlastung bewirkt. Die Exporteure seien wegen der gegenüber den österreichischen Preisen tiefer liegenden Weltmarktpreise genötigt, Exporte unter Inanspruchnahme von Stützungsmaßnahmen durchzuführen. Sie seien darauf angewiesen, die vom Bund vorgeschriebenen Bedingungen solcher Verwertungsverträge zu akzeptieren. Durch die Haftung für Vorgänge, welche der Exporteur weder verschuldet habe noch beeinflussen könne, sei eine Existenzbedrohung der Exporteure gegeben. Die Rechtswirksamkeit der angefochtenen Bestimmungen sei für den Ausgang des Hauptprozesses präjudiziell. Die Wirkung der begehrten Feststellung reiche über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus, weil die beklagte Partei zum Konkurs eine auf Rückforderung gestützte und den Klagsbetrag übersteigende Konkursforderung angemeldet habe.

Die beklagte Partei brachte zu diesem Zwischenantrag vor, es fehle an einer ausreichenden Konkretisierung, welche Vertragsbestimmungen nichtig sein sollten. Es mangle auch an der Präjudizialität. Daneben fehle die materielle Berechtigung, weil es sich bei den Verwertungsverträgen nicht um die Verwendung von "Vertragsformblättern" handle, noch bei ihrem Inhalt um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es liege keine Ungleichgewichtigkeit zwischen den Parteien der Verwertungsverträge, welche nicht unter die Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB fielen, vor. Eine gröbliche Benachteiligung sei schon deshalb nicht gegeben, weil im Falle der Rückforderung durch die beklagte Partei sich der Verwertungsvertragspartner an seinem ausländischen Vertragspartner schadlos halten könne.

Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung mit Zwischenurteil unter Zugrundelegung folgender wesentlicher Feststellungen ab:

Im Rahmen der ihm aufgetragenen Marktordnung kann der Bund, soweit es im Interesse der einheimischen Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, zur Stabilisierung der Preise und zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, Vereinbarungen mit einschlägig befugten Unternehmen treffen, daß sie solche Erzeugnisse aufkaufen, lagern oder einer vermehrten und verbreiterten Verwendung zuführen. Zu derartigen Maßnahmen der Marktentlastung gehört auch die Förderung des Exportes landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Hinsichtlich solcher auf Marktentlastung gerichteter Vereinbarungen hat der Bund Sorge zu treffen, daß die angekauften eingelagerten und erzeugten Waren bestmöglich verwertet werden (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes).

Mit dem Export von aus österreichischer Kuhmilch in Österreich hergestelltem Hartkäse befaßten sich in den letzten Jahren etwa 20 bis 25 einschlägige Handelsunternehmen. Alle diese Hartkäseexporteure haben sich zur Firma O***, Österreichische Hartkäseexportförderungsgesellschaft mbH, mit Sitz in Innsbruck, zusammengeschlossen. Hauptzweck dieser Gesellschaft ist die Förderung und Koordinierung der Österreichischen Hart- und Schmelzkäseexporteure. Sache dieser Gesellschaft ist auch die Förderung und Koordinierung von österreichischen Hartkäseexporten in Ausübung der vom Bund übertragenen Aufgaben (Koordinationsmaßnahmen zur Sicherung traditioneller Lieferbeziehungen und einer beständigen Aufnahmebereitschaft des Auslandsmarktes zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den österreichischen Anbietern und zur Sicherung bestmöglicher Verwertung sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der vom Bund übertragenen Verrechnung und Auszahlung von Exportstützungsbeträgen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der administrativen Exportabwicklung für die Gesellschafter).

Neben allen anderen Hartkäseexporteuren war auch die Gemeinschuldnerin seit vielen Jahren bis zur Konkurseröffnung Mitgesellschafterin der Firma O***. Die Gemeinschuldnerin hat sich seit vielen Jahren mit der Erzeugung von Hartkäse (Emmentaler), aber auch mit dem Käsehandel befaßt, wobei sie einen Exportanteil von etwa 70 bis 80 % hatte. So wie allen übrigen österreichischen Käseexporteuren wäre auch der Gemeinschuldnerin im Hinblick auf den wesentlich niedrigeren Weltmarktpreis ein wirtschaftlich sinnvoller Export ohne laufende Förderungsmaßnahmen des Bundes nicht möglich gewesen. Diese Exportförderungsmaßnahmen des Bundes bestanden und bestehen im wesentlichen in der Gewährung sogenannter Sützungsbeträge in beachtenswerter Höhe an die Exporteure für jedes Kilogramm exportierter Milchprodukte. Unter Beachtung der unterschiedlichen Schwierigkeit des Exportes in verschiedene Länder und Ländergruppen werden die Stützungsbeträge in unterschiedlicher Höhe gewährt. Länder und Ländergruppen mit niedrigerem Stützungserfordernis werden als stützungsgünstiger bezeichnet. Neben den Exporten in bestimmte Länder und Ländergruppen werden auch Exporte an Schiffsausrüster, welche in Zollfreizonen agieren, gefördert.

Im Jahre 1981 wurde zwischen dem Bund und der Firma O*** eine Vereinbarung zur Förderung von Hartkäseexporten geschlossen. In dieser hat es sich der Bund vorbehalten, mit einschlägigen österreichischen Unternehmen inhaltsgleiche Verwertungsverträge abzuschließen, deren Inhalt zwischen dem Bund und der Firma O***, welche die Interessen der Käseexporteure vertreten hat, ausgehandelt wurde. In dieser Vereinbarung zur Förderung von Hartkäseexporten verpflichtete sich die Firma O*** dem Bund gegenüber, koordinierend darauf hinzuwirken, daß die Exporte im Sinne der Bestimmungen der Verwertungsverträge bestmöglich erfolgen. Überdies übernahm die Firma O*** bestimmte Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich der Prüfung, Abrechnung und Auszahlung der Stützungsgelder. Zwischen der Firma O*** und dem Bund wurden die Bedingungen eines Verwertungsvertrages verhandelt und vereinbart, wobei die Bedingungen nicht einseitig vom Bund vorgegeben, sondern in diesen Verhandlungen festgelegt wurden, wobei es der Firma O*** gelang, teilweise auch die Interessen ihrer Gesellschafter durchzusetzen. Die so festgelegten Bedingungen des Verwertungsvertrages wurden nach Art einer Musterformularvertragsurkunde festgehalten. Vom Bund wurde es den einzelnen Exporteuren sodann freigestellt, mit ihm einen Verwertungsvertrag entsprechend den Bedingungen dieses Mustervertrages abzuschließen, wobei der einzelne Exporteur keine oder keine beachtenswerte Möglichkeit zur Gestaltung des Verwertungsvertrages im Hinblick auf seine besonderen Interessen hatte.

Unter diesen Umständen wurde am 20. Jänner 1982 zwischen dem Bund und der Gemeinschuldnerin ein Verwertungsvertrag geschlossen, welcher unter anderem folgende Bestimmungen enthielt:

"Verwertungsvertrag Zur Entlastung des Inlandsmarktes für aus österreichischer Kuhmilch hergestellte Produkte wird zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Thomas A*** KG Emmentaler Käseerzeugung und Sägewerkexporte, 6344 Walchsee, Tirol, folgender Vertrag geschlossen.

...........

10. Rückforderung

10.1. Der Verwertungspartner hat den empfangenen Stützungsbetrag (inklusive Verwaltungsentschädigung) samt Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank vom Tage der Auszahlung an zurückzuzahlen, soweit

10.1.1. der Stützungsbetrag unberechtigt in Anspruch genommen wurde oder

10.1.2. die Berechtigung zur Inanspruchnahme mangels Vorliegens der in Punkt 9 angeführten Aufzeichnungen und Belege oder infolge Verweigerung der Kontrolle nach Punkt 9 durch den Vertragspartner oder den Verarbeiter nicht überprüfbar ist, oder

10.1.3. die gestützte Ware oder daraus erzeugte Produkte - von wem immer - nach Österreich zurückgebracht oder in ein Land verbracht werden, in das gleichartige Exporte mit einem niedrigeren Stützungserfordernis möglich wären oder

10.1.4. infolge unrichter oder unvollständiger Bekanntgabe von Daten durch den Vertragspartner oder die O*** überhöhte Stützungssätze festgesetzt oder überhöhte Stützungen zugesagt und diesen entsprechende Stützungen ausbezahlt wurden.

10.2. Die Rückzahlungspflicht gemäß Punkt 10.1.1. besteht ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Vertragspartners. Die Rückzahlungspflicht gemäß Punkt 10.1.2. besteht auch bei Verschulden des Verarbeiters. Die Rückzahlungspflicht gemäß Punkt 10.1.4. besteht auch bei Verschulden der O***."

Diese vorerwähnte Vereinbarung wurde mit Wirksamkeit ab 1. August 1984 durch einen ähnlichen Mantelvertrag und dieser durch einen ab 1. Dezember 1984 geltenden nahezu gleichartigen weiteren Mantelvertrag abgelöst. Der zwischen dem Bund und der Gemeinschuldnerin am 20. Jänner 1982 geschlossene Verwertungsvertrag wurde von einem einvernehmlich ab 1. August 1984 geltenden Verwertungsvertrag vom 24. September 1984 abgelöst. Auch die Bedingungen dieses Verwertungsvertrages waren zuvor zwischen dem Bund und der Firma O*** verhandelt und festgelegt worden, wobei die Gemeinschuldnerin auch hinsichtlich dieses Verwertungsvertrages keine oder nahezu keine Möglichkeit zur eigenen Mitwirkung an der Vertragsgestaltung hatte. Dieser Verwertungsvertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:

"Verwertungsvertrag

Zur Entlastung des Inlandsmarktes für aus österreichischer Kuhmilch hergestelltem Hartkäse mit Ausnahme von Chester und Colby bei gleichzeitigem möglichst geringem Einsatz von Förderungsmitteln zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und Thomas A*** KG Emmentaler Käseerzeugung und Export, 6344 Walchsee, Tirol.

.........

9. Rückforderung

9.1. Der Verwertungsvertragspartner hat den empfangenen Stützungsbetrag (inklusive Verwaltungsentschädigung) samt Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank vom Tage der Auszahlung an zurückzuzahlen, soweit

9.1.1. der Stützungsbetrag unberechtigt in Anspruch genommen wurde oder

9.1.2. die Berechtigung zur Inanspruchnahme mangels Vorliegens der im Punkt 8 angeführten Aufzeichnungen und Belege oder infolge Verweigerung der Kontrolle nach Punkt 8 durch den Verwertungsvertragspartner oder den Dritten (Punkt 8.4.) nicht überprüfbar ist oder

9.1.3. die gestützte Ware oder daraus erzeugte Produkte - von wem immer - nach Österreich zurückgebracht werden, oder

9.1.4. die gestützte Ware oder daraus erzeugte Produkte - von wem immer - in ein Land verbracht werden, in das gleichartige Exporte mit einem niedrigeren Stützungserfordernis möglich wären oder

9.1.5. infolge unrichtiger oder unvollständiger Bekanntgabe von Daten durch den Verwertungsvertragspartner oder die O*** überhöhte Stützungssätze festgesetzt oder überhöhte Stützungen zugesagt und diesen entsprechende Stützungen ausbezahlt wurden.

9.2. Die Rückzahlungspflicht gemäß der Punkte 9.1.1., 9.1.3. und 9.1.4. besteht ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Verwertungsvertragspartners, beschränkt sich bei Punkt 9.1.4. auf jenen Betrag, um den Direktlieferung billiger wäre. Die Rückzahlungspflicht gemäß Punkt 9.1.2. besteht auch bei Verschulden des Dritten. Die Rückzahlungspflicht gemäß Punkt 9.1.5. besteht auch bei Verschulden der O***."

Die Gemeinschuldnerin führte in den Jahren 1982 bis einschließlich 1986 umfangreiche Hartkäseexporte in verschiedene Länder und Ländergruppen, aber auch an Schiffsausrüster durch. Auf Grund des jeweils geltenden Verwertungsvertrages hat die Gemeinschuldnerin vom Bund für derartige Exporte laufend Stützungsgelder in beträchtlicher Höhe gefordert und erhalten.

Unter Vorlage falscher Exportrechnungen und falscher Ausfuhrerklärungen behauptete die Gemeinschuldnerin der beklagten Partei gegenüber 1984, im Februar und März 1984 rund 60.000 kg Emmentaler Käse an eine Firma P*** & Co an eine bestimmt angegebene Anschrift auf den holländischen Antillen geliefert zu haben. Auf Grund dieser zunächst unverdächtigen Dokumente bezahlte die beklagte Partei der Gemeinschuldnerin für diese Exporte im Jahre 1984 Stützungsbeträge von zusammen rund S 3 Millionen aus. Die Gemeinschuldnerin hat die vorerwähnten Emmentaler Käsemengen zwar exportiert, doch ist der Verbleib dieses Käses bisher ungeklärt. Die Gemeinschuldnerin hat eingeräumt, daß dieser Käse nicht auf die holländischen Antillen "importiert" wurde. Die zur Erlangung der Stützungsbeträge angegebene Firma existierte nicht, sondern wurde frei erfunden. Die Gemeinschuldnerin und die beiden Kläger konnten den oder die tatsächlichen Abnehmer der erwähnten Käseexporte bisher nicht angeben.

Unter Vorlage zunächst ebenfalls unverdächtiger Exportrechnungen und Ausfuhrerklärungen behauptete die Gemeinschuldnerin 1984 der beklagten Partei gegenüber weiter, im Juli und August 1984 an ein bestimmtes Unternehmen in Mexiko rund 121.000 kg Emmentaler Käse geliefert zu haben. Auf Grund der von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Dokumente wurden ihr für diese Exporte 1984 Stützungsbeträge von rund S 5,7 Millionen ausbezahlt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde aber dieser angeblich nach Mexiko exportierte Käse nicht nach Mexiko, wo zu dieser Zeit eine Importsperre für österreichischen Käse verhängt war, "importiert". Die von der Gemeinschuldnerin zum Nachweis des Exportes nach Mexiko vorgelegten Seefrachtdokumente sind widersprüchlich, die von der Gemeinschuldnerin vorgelegten Importverzollungsdokumente mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht. Das tatsächliche Bestimmungsland und den tatsächlichen Abnehmer dieses angeblich nach Mexiko exportierten Käses konnten weder die Gemeinschuldnerin noch die beiden Kläger bisher aufklären. Wahrscheinlich wurde der angeblich an die Firma P*** & Co und der angeblich nach Mexiko exportierte Käse in die USA, sohin in ein stützungsgünstigeres Land verschoben. Eine Mitwirkung von Leuten der Gemeinschuldnerin an den Fälschungen und Betrügereien wurde bisher nicht schlüssig erwiesen.

Unter Vorlage entsprechender Exportrechnungen und Ausfuhrerklärungen behauptete die Gemeinschuldnerin der Beklagten gegenüber 1984 und 1985 überdies, rund 226.000 kg Emmentaler Käse an eine in Holland ansässige Firma zum Zweck der Schiffsausrüstung geliefert zu haben. Auf Grund der von der Gemeinschuldnerin damals vorgelegten Urkunden wurden ihr Stützungsbeträge von gerundet S 8,2 Millionen für diese Exporte ausbezahlt. Nicht strittig ist, daß nur ein geringer Teil dieser für Schiffsausrüster erklärten Käsemengen tatsächlich an solche geliefert wurde, während der Großteil mit hoher Wahrscheinlichkeit in die stützungsgünstigeren Länder Kanada und USA verschoben wurde. Das tatsächliche Bestimmungsland und die jeweiligen Abnehmer dieser verschobenen Käsemengen konnten die Gemeinschuldnerin und die beiden Kläger bisher nicht aufklären. Strittig verblieb, ob und in welchem Ausmaß Leute der Gemeinschuldnerin an diesen Betrügereien mitgewirkt haben. Gegen Ende 1985 verweigerte die beklagte Partei, nachdem sich Anhaltspunkte für Verschiebungen des angeblich nach Mexiko und die holländischen Antillen exportierten Käses vermehrten, eine Auszahlung von damals fälligen und aus anderen Exportgeschäften herrührenden Stützungsgeldern mit der Erklärung, sie mache von ihrem Rückforderungsrecht hinsichtlich jener Stützungsbeträge, welche für die angeblichen Exporte nach Mexiko und an die Firma P*** & CO gewährt worden seien, Gebrauch. Gegenüber den damals fälligen Stützungsbeträgen aus anderen Exportgeschäften erklärte die beklagte Partei Aufrechnung mit ihrem Rückforderungsanspruch in zumindest gleicher Höhe. Aus den sogenannten Mexikoexporten und den angeblichen Exporten an die Firma P*** & CO hatte die beklagte Partei eine auf ihren Rückforderungsanspruch gestützte Konkursforderung in Höhe von rund S 1,8 Millionen zum Konkurs der Firma A*** angemeldet und hiezu ausgeführt, die Gemeinschuldnerin schulde ihr auf Grund der berechtigten Rückforderung an Hauptsache und Zinsen rund S 9,6 Millionen, so daß nach Abzug der berechtigten Stützungsbeträge aus anderen Exporten eine Restforderung in Höhe von rund S 1,8 Millionen verbleibe. Im Hinblick auf nachfolgend fällig gewordene weitere Stützungsbeträge von rund S 1 Million schränkte die beklagte Partei später ihre Konkursforderung auf rund S 800.000,-- ein, die vom Masseverwalter bestritten wurde. Die von der beklagten Partei im Laufe dieses Rechtsstreites weiter eingewendete Gegenforderung aus den Schiffsausrüsterexporten, welche die beklagte Partei mit rund S 6 Millionen bezifferte, wurde als Konkursforderung bisher nicht angemeldet.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Zwischenantrag der Kläger auf Feststellung sei zwar gemäß § 236 Abs. 1 ZPO zulässig, aber nicht berechtigt. Das Feststellungsbegehren der Kläger sei zwar umfassend formuliert, dennoch ausreichend bestimmt, weil deutlich sei, daß die Kläger die 1982 und 1984 geschlossenen und dem Gericht vorgelegten Verwertungsverträge meinten. Diese enthielten jeweils bestimmte Vertragsbestimmungen unter der im Zwischenantrag genannten Überschrift "Rückforderung", welche teilweise eine Berechtigung zur Rückforderung auch ohne Verschulden des Verwertungsvertragspartners vorsähen. Der Zwischenantrag ziele offensichtlich auf die Feststellung einer Nichtigkeit dieser Vertragsbestimmungen. Hiedurch würden das zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Bund durch die Verwertungsverträge begründete Rechtsverhältnis und insbesondere auch die Bestimmungen über die Rückforderung der beklagten Partei betroffen. Daraus folge die für die Zulässigkeit des Zwischenantrages erforderliche Präjudizialität. Das Feststellungsbegehren ziele in seinen Wirkungen auch über den Rechtsstreit hinaus, zumal die beklagte Partei einen die Höhe des Klagsbetrages übersteigenden Teil einer auch in diesem Rechtsstreit eingewendeten Gegenforderung als Konkursforderung angemeldet habe, wobei diese Forderung vom Masseverwalter bestritten worden sei. Der Zwischenantrag der Kläger sei daher zulässig. Die vorliegenden Verwertungsverträge unterlägen auch der Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB. Es handle sich um Vertragsformblätter, für welche typisch sei, daß der von einem Partner vorformulierte Vertragstext zum Abschluß jeweils mehrerer gleichartiger Verträge, verbunden mit dem Anspruch an den Vertragspartner, ein Vertrag könne nur zu den vorgeschriebenen Bedingungen geschlossen werden, typisch sei. Der Zusammenhang der Rückforderungsbestimmungen mit einer Hauptleistung entziehe die betroffene Vertragsbestimmung aber nicht der Inhaltskontrolle. Dieser entzogen seien nur Bestimmungen, die die beiderseitigen Hauptleistungen festlegten und nicht bloß irgendwie beträfen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles bedeuteten die bekämpften Vertragsbestimmungen jedoch keine gröbliche Benachteiligung der Gemeinschuldnerin. Die Bedingungen dieser Verwertungsverträge seien zwischen dem Bund und der Firma O***, in welcher alle oder doch ein Großteil der Hartkäseexporteure zusammengeschlossen seien, verhandelt und festgelegt worden, wobei es der Firma O*** im Interesse der Exporteure gelungen sei, einen Teil der Vorstellungen der Exporteure durchzusetzen. Zu bedenken sei auch, daß die festgelegten Förderungsmaßnahmen den Exporteuren im Interesse der Volkswirtschaft, insbesondere der Landwirtschaft gewährt würden, nicht jedoch mit dem Ziel, den Exporteuren selbst im Wege dieser Förderung Geldbeträge in beachtenswerter Höhe zukommenzulassen, während die Exporteure nur bestimmte Melde- und Nachweispflichten hätten und sich bestimmten Kontrollen unterwerfen müßten. In den Verwertungsverträgen hätten sich die Exporteure verpflichtet, ihre ausländischen Abnehmer zu verpflichten, dafür zu sorgen, daß die Ware oder die daraus erzeugten Produkte weder nach Österreich zurückgebracht noch in ein stützungsgünstigeres Land verbracht würden. Die Regelung einer Rückforderung im Falle einer Verschiebung des Hartkäses in ein stützungsgünstigeres Land, auch wenn dies ohne Verschulden des Verwertungsvertragspartners der beklagten Partei geschehe, erscheine nicht als gröbliche Benachteiligung des Verwertungsvertragspartners, welcher auf seine ausländischen Abnehmer zurückgreifen könne. Schließlich seien die Exporteure zum Abschluß von Verwertungsverträgen und zum Export auf Grund dieser Verträge nicht verpflichtet. Eine Sittenwidrigkeit sei daher nicht zu unterstellen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge. Es bejahte die Bestimmtheit des Begehrens im Zwischenantrag auf Feststellung sowie dessen Zulässigkeit, weil ein Feststellungsinteresse schon dann zu bejahen sei, wenn ein Vertragsteil die Gültigkeit einzelner Vertragspunkte bestreite und deren Teilnichtigkeit geltend mache. Auch die Präjudizialität sei gegeben, weil die betroffenen Bestimmungen zumindest einen Teil der Rückforderungsansprüche der beklagten Partei, wenn auch nur hilfsweise begründen könnten. Auch nur in eventu geltend gemachte Ansprüche und Anspruchsgrundlagen reichten aus, um im Wege eines Zwischenantrages auf Feststellung als Präjudiz abgeklärt zu werden. Die Verwertungsverträge unterlägen auch der Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 3 ABGB, weil es sich um "Vertragsformblätter" im Sinne dieser Bestimmung handle.

Unabhängig davon, ob § 879 Abs. 3 ABGB auch auf Verträge anzuwenden sei, welche "schwergewichtig" nur eine Hauptleistung, nämlich die Gewährung von Exportförderung für Milchprodukte enthielten, und "schwergewichtig" von einem Vertragspartner inhaltlich gestaltet und formuliert worden seien, sei die Voraussetzung einer gröblichen Benachteiligung für die Annahme einer (Teil-)Nichtigkeit der vorliegenden Verträge hinsichtlich der Bestimmungen über die Rückforderung von Förderungsmitteln ohne Vorliegen eines Verschuldens auf Seite der Vertragspartner der beklagten Partei nicht gegeben. Die verschuldensunabhängige Rückzahlungspflicht sei nach der Natur des Geschäftes gerechtfertigt. Sinn der Stützungen sei es, die österreichische Milchwirtschaft lebensfähig zu erhalten, nicht aber die Stützungen den Exporteuren selbst zufließen zu lassen. Die einzelnen Rückforderungstatbestände im Punkt 10 beziehungsweise Punkt 9 der Verwertungsverträge dienten nicht der Schikane oder einer unbilligen Risikoverlagerung, sondern nur der einzig möglichen und denkbaren Absicherung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel. Die Verwertungsvertragspartner hätten die Möglichkeit, sich gegenüber ihren weiteren Geschäftspartnern entsprechend abzusichern.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger kommt keine Berechtigung zu.

§ 879 ABGB soll einen Mißbrauch der Privatautonomie durch Androhung der Nichtigkeit verhindern. Durch die Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung wird der im Abs. 1 in Form einer Generalklausel ausgesprochene Grundsatz, daß ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, nur bruchstückhaft verdeutlicht (Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 879). Es wird dadurch nur klargestellt, daß bestimmte Fälle des Mißbrauches der Privatautonomie jedenfalls sittenwidrig sind. Darüber hinaus unterliegen aber auch einseitig verbindliche Rechtsgeschäfte der Inhaltskontrolle des § 879 Abs. 1 ABGB (Krejci, aaO, Rz 5 zu § 879).

Zutreffend haben die Vorinstanzen auch verneint, daß die in Punkt 9 beziehungsweise 10 der Verwertungsverträge enthaltenen Klauseln, soweit sie eine Rückforderungsmöglichkeit von gewährten Stützungsgeldern ohne Verschulden des Exporteurs vorsehen, wegen Sittenwidrigkeit nichtig seien.

Der Bund ist im Rahmen der ihm aufgetragenen Marktordnung verpflichtet, im Interesse der einheimischen Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Stabilisierung der Preise und zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung geeignete Maßnahmen zu treffen. Die Formulierung und der Abschluß der streitgegenständlichen Verträge erfolgte daher in Erfüllung gesetzlicher Aufträge im öffentlichen Interesse. Zweck und Ziel war dabei die Aufrechterhaltung und Förderung der Landwirtschaft, keineswegs aber die Förderung einiger weniger Milchproduktenhändler. Während in der überwiegenden Zahl von Förderungsmaßnahmen des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften diese in Form öffentlichrechtlicher Förderungsrichtlinien wahrgenommen werden, wurden hier die hoheitlichen Aufgaben in die Form privatwirtschaftlicher Verträge gekleidet. Gegenüber diesen öffentlichen Interessen des Bundes zur Förderung der Landwirtschaft ist das Interesse der Verwertungsvertragspartner, der Exporteure von Milchprodukten, am Abschluß der Verträge ausschließlich gewinnorientiert. Es sind ihnen als Nutznießer der Förderungsmaßnahmen durch Inanspruchnahme der Stützungsbeträge Exporte und damit Geschäftsgewinne möglich, die sie ohne die nicht ihnen als Zielgruppe zugedachte Förderung nicht erzielen könnten.

Wesentlich ist, daß die Verträge keinerlei Verpflichtung der Verwertungsvertragspartner zum Export von Milchprodukten enthalten. Es bleibt daher in jedem Einzelfall ohne jeden Druck eines übermächtigen Vertragspartners einer freien Entscheidung unter Abschätzung des jeweils damit verbundenen Risikos der Exporteure vorbehalten, ob sie einen konkreten Export in ein Land mit Stützungserfordernis durchführen wollen oder nicht, wobei ihnen durch die Vertragsgestaltung vom Bund überdies noch ein weiterer Teil des wirtschaftlichen Risiko abgenommen wird, weil sie nicht nur einen Anspruch auf Gewährung von Vorschüssen haben, sondern ihnen jedenfalls die Stützungsbeträge verbleiben, wenn ein den Bestimmungen entsprechender ausländischer Abnehmer die Rechnung des Exporteurs nicht begleicht.

Aus dem Zweck und der Natur des abgeschlossenen Vertrages ist eine verschuldensunabhängige Rückzahlungspflicht des Exporteurs gerechtfertigt, weil nur so das Förderungsziel sichergestellt werden kann. Nach der Gestaltung der Abwicklung liegt es ausschließlich beim Exporteur, der in seiner freien Entscheidung, ob er einen bestimmten Export durchführen will oder nicht, in keiner Weise eingeschränkt wird, seinen Vertragspartner im Ausland auszuwählen. Es ist nur in seinem Einflußbereich, durch dessen sorgfältige und durch geeignete Vertragsgestaltung, so die Überbindung der im Verwertungsvertrag übernommenen Verpflichtung, die exportierte Ware im Bestimmungsland zu belassen, Vereinbarung von Konventionalstrafen, Erbringung urkundlicher Nachweise, Gerichtsstandvereinbarung und dergleichen, einen Mißbrauch von Stützungsgeldern hintanzuhalten. Die von den Revisionswerbern vermeinte gröbliche Benachteiligung durch Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Rückzahlung lediglich der Stützungsgelder oder der Stützungsdifferenz bei Weiterexport in ein stützungsgünstigeres Land ist nicht nur aus der Natur des Rechtsgeschäftes zu verneinen, sie wäre auch bei einem Gesamtvergleich der Rechtspositionen beider Vertragspartner durch eine Reihe von für den Exporteur vorteilhaften Bestimmungen mehr als ausgeglichen.

Die Vorinstanzen haben daher zutreffend eine Nichtigkeit der genannten Vertragsbestimmungen verneint.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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