OGH 11Os12/82; 11Os32/94; 2Ob240/05s; 14Os168/10b; 12Os93/21z; 2Ob200/23k (RS0094991)

OGH11Os12/82; 11Os32/94; 2Ob240/05s; 14Os168/10b; 12Os93/21z; 2Ob200/23k20.2.2024

Rechtssatz

Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.

Normen

StGB §166
ABGB §539

11 Os 12/82OGH31.03.1982

Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18

11 Os 32/94OGH19.04.1994

Vgl auch

2 Ob 240/05sOGH08.03.2007

Auch; nur: Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB nicht umfaßt. (T1)

14 Os 168/10bOGH25.01.2011

nur T1

12 Os 93/21zOGH16.09.2021

Vgl

2 Ob 200/23kOGH20.02.2024

vgl aber; Beisatz: § 539 ABGB ist im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbare Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zur Erbunwürdigkeit führen würde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0110OS00012_8200000_002