OGH 6Ob765/81; 7Ob568/89 (RS0016454)

OGH6Ob765/81; 7Ob568/8911.1.2024

Rechtssatz

Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit.

Normen

ABGB §879 AIIa

6 Ob 765/81OGH31.03.1982

Veröff: EvBl 1982/112 S 394

7 Ob 568/89OGH27.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Ein verbotenes Geschäft ist nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm selbst ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Die bloße Strafbarkeit eines Verhaltens führt noch nicht automatisch zu einer absoluten Nichtigkeit der durch dieses Verhalten bewirkten Rechtsfolgen. (T1)

1 Ob 502/92OGH15.01.1992

Veröff: EvBl 1992/61 S 275 = ÖBA 1992,936 (M Karollus) = JBl 1992,386

4 Ob 193/06wOGH21.11.2006

Beisatz: Eine allein der Sicherung des vereinbarten Entgelts dienende Treuhandvereinbarung teilt das Schicksal der nichtigen Vereinbarung. (T2); Veröff: SZ 2006/173

7 Ob 142/07vOGH04.07.2007

Auch; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)

7 Ob 248/08hOGH03.06.2009

Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T5); Veröff: SZ 2009/75

5 Ob 184/10kOGH24.01.2011

Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T6)

1 Ob 163/15zOGH24.11.2015

Vgl; Beisatz: Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Verstoß gegen die nach § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG vorgeschriebene Angabe der Gesamtbelastung in Verbraucherkreditverträgen. (T8); Veröff: SZ 2015/128<br/>

4 Ob 91/23wOGH31.05.2023

vgl; Beisatz wie T7: Hier: § 4 Abs 1 Z 7 der Standesregeln für Kreditvermittlung: Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung eines der Vertragspartner beim Kreditvermittlungsgeschäft – das Entgelt für die Vermittlungsdienste – zur Gänze wegfallen sollte, wird vom Zweck der Regelung nicht verlangt. (T9)

8 ObA 79/23kOGH11.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Entlassung ohne Zustimmung des Personalvertreterausschusses nach § 22 Abs 2 NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG). (T10)

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0060OB00765_8100000_004