Rechtssatz
Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen: droht die Gefahr künftiger rechtswidriger Änderungen (sei es eines Ersteingriffes oder einer Eingriffswiederholung), dann ist gegen den rechtswidrig handelnden Wohnungseigentümer mit Unterlassungsklage vorzugehen, ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden.
5 Ob 24/87 | OGH | 03.03.1987 |
Veröff: ImmZ 1987,313 (Meinhart) |
5 Ob 1028/92 | OGH | 30.06.1992 |
Auch; Beisatz: Zur Abwehr eigenmächtiger Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein im streitigen Rechtsweg durchzusetzender Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch zu (MietSlg 33/19; MietSlg 39615 ua). (T1)<br/>Veröff: WoBl 1993,61 (Call) |
5 Ob 207/01d | OGH | 11.12.2001 |
Auch; nur: Wer ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer und ohne eine die fehlende Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters eigenmächtig Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG vornimmt, ist ausnahmslos auf dem streitigen Rechtsweg in Anspruch zu nehmen. (T2) |
5 Ob 306/03s | OGH | 20.01.2004 |
Auch; nur: Ist die rechtswidrige Änderung schon bewirkt, so kann der Beseitigungsanspruch geltend gemacht werden. (T3)<br/>Beisatz: Eine gegen eigenmächtige Änderungen iSd § 13 Abs 2 WEG 1975 (§ 16 Abs 2 WEG 2002) gerichtete Klage kann auch ein Entfernungs- bzw Wiederherstellungsbegehren enthalten (insbesondere dann, wenn die Änderung allgemeine Teile der Liegenschaft betrifft oder Auswirkungen auf die Nutzwertfestsetzung haben könnte). (T4) |
6 Ob 304/05g | OGH | 26.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T5) Veröff: SZ 2006/10 |
5 Ob 53/15b | OGH | 19.05.2015 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2015/48 |
Dokumentnummer
JJR_19811122_OGH0002_0050OB00006_8100000_003
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