Rechtssatz
Die Frage, welchen Beruf ein erst in Ausbildung stehender junger Mensch ergriffen hätte und welches Einkommen er aus dieser Tätigkeit erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (ZVR 1963/46 ua). Derartige Feststellungen betreffen aber trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich.
SW: Fiktives Einkommen
8 Ob 67/81 | OGH | 28.01.1982 |
Veröff: ZVR 1982/322 S 275 |
7 Ob 791/82 | OGH | 16.06.1983 |
Auch; nur: Die Frage, welchen Beruf ein erst in Ausbildung stehender junger Mensch ergriffen hätte und welches Einkommen er aus dieser Tätigkeit erzielt hätte, kann nur auf Grund hypothetischer Feststellungen über einen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Geschehensablauf beurteilt werden (ZVR 1963/46 ua). (T1); Beisatz: Es kommt hiebei einerseits auf die persönlichen Verhältnisse der Verletzten, andererseits auf die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt an. (T2) |
2 Ob 43/87 | OGH | 26.01.1988 |
Beisatz: Hier: Präsenzdiener (T4) |
1 Ob 36/89 | EGMR | 10.04.1991 |
nur T3; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 |
1 Ob 169/17k | OGH | 27.09.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Die (aufgrund beweiswürdigender Erwägungen getroffene) Annahme eines bestimmten hypothetischen Geschehnisablaufs ist regelmäßig dem Tatsachenbereich zuzuordnen, der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen ist. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19810212_OGH0002_0080OB00248_8000000_001