OGH 9Os11/80; 12Os37/80; 14Os41/93; 11Os10/04; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os44/07s; 12Os82/23k; 15Os127/23z (RS0094188)

OGH9Os11/80; 12Os37/80; 14Os41/93; 11Os10/04; 12Os59/06b; 14Os103/06p; 11Os44/07s; 12Os82/23k; 15Os127/23z31.1.2024

Rechtssatz

Als Raubdrohung kommt - wie sich aus dem Klammerzitat des § 89 StGB ergibt - jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gewalt als gegenwärtig, das heißt in einer solchen Art und Weise angedroht wird, dass mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist.

Normen

StGB §142 Abs1 C

9 Os 11/80OGH04.03.1980
12 Os 37/80OGH21.05.1980
14 Os 41/93OGH27.04.1993

Vgl auch

11 Os 10/04OGH09.03.2004

Vgl; Beisatz: Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit beziehen, sodass die Drohung mit einer bloßen körperlichen Misshandlung im Sinn des § 83 Abs 2 StGB als Begehungsmittel ausscheidet. Die wörtliche Drohung, jemanden zu schlagen, kann je nach den Umständen sowohl (im Sinn ihres Wortlauts) als solche mit einer bloßen Misshandlung, aber auch als solche mit einer Körperverletzung verstanden werden. (T1)

12 Os 59/06bOGH27.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wird nur durch die Androhung eines Angriffs auf die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit erfüllt, nicht jedoch durch eine Drohung mit körperlicher Misshandlung im Sinne des § 83 Abs 2 StGB (WK-StGB - 2 § 142 Rz 32). (T2)

14 Os 103/06pOGH10.10.2006

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 44/07sOGH23.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Annahme, der Raub sei (auch) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) begangen worden, kann mit der bloßen Drohung eines „Zuschlagens" nicht begründet werden. (T3)

12 Os 82/23kOGH07.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: zu § 21 Abs 3 StGB. (T4)

15 Os 127/23zOGH31.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Von einer entsprechenden Äußerung begleiteter Vorhalt eines Messers mit 20 cm Klingenlänge. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19800304_OGH0002_0090OS00011_8000000_001