Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12. Jänner 1954 geborene Hilfsarbeiter Anton A des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (Punkt 1/ des Urteilssatzes) und des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB. (Punkt 2/ des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Als versuchter Raub liegt ihm zur Last, am 16. Mai 1979 in Leibnitz dem Richard B durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, nämlich die Äußerung 'Gib mir sofort einen Tausender, sonst bringe ich Dich um, ich hab' schon vier oder fünf Leute umgebracht' bzw. er solle ihm zumindest einen 'Fünfziger' geben, sonst würde er ihn 'umbringen und erwürgen', eine fremde bewegliche Sache, und zwar Bargeld, mit Bereicherungsvorsatz abzunötigen versucht zu haben. Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte lediglich im Schuldspruch wegen versuchten Raubes (Punkt 2/ des Urteilssatzes) mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er meint, daß lediglich Erpressung vorliege und im übrigen kaum anzunehmen sei, daß er seine Drohung verwirklicht hätte oder überhaupt ernst genommen habe, und auch der Bedrohte nicht den Eindruck gehabt habe, er könne das angedrohte Übel verwirklichen.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht im Recht.
Bei gegebenem Bereicherungsvorsatz ist die - vorliegend versuchte - Abnötigung einer präsenten Sache (hier: Bargeld des Richard B), die das Opfer dem Täter sofort übergeben soll, unter anderem dann als Raub (§ 142 Abs. 1 StGB.) zu beurteilen, wenn sie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB.) geschieht, als Erpressung (§ 144 Abs. 1 StGB.) hingegen nur, wenn dazu bloß sonst eine gefährliche (§ 74 Z. 5 StGB.), aber nicht imminent gegen Leib oder Leben gerichtete Drohung gebraucht wird (vgl. EvBl. 1978/49 u. a.). Als Raubdrohung kommt demnach, wie sich aus dem Klammerzitat des § 89 StGB. in § 142 Abs. 1 StGB. ergibt, jede Drohung mit einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit in Betracht, sofern eine solche Gefahr als gegenwärtig, d. h.
in einer solchen Art und Weise angedroht wird, daß mit ihrer sofortigen Verwirklichung ernstlich zu rechnen ist (Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 8 zu § 142 StGB.).
Ausgehend von diesen Unterscheidungsmerkmalen zeigt sich - den Beschwerdeausführungen zuwider - , daß das inkriminierte Verhalten des Angeklagten in Punkt 2/ des Schuldspruchs vom Erstgericht rechtsrichtig dem Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB - in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB.) - unterstellt und somit zutreffend nicht als Erpressung oder gar - wie mit dem auf einen Freispruch abzielenden Beschwerdeantrag begehrt wird - als straflos beurteilt wurde. Nach den Urteilsfeststellungen war nämlich die Bedrohung des Richard B mit dem 'Umbringen' und 'Erwürgen', wenn er nicht sofort Geld (dem ursprünglichen Verlangen zufolge 'einen Tausender') hergebe, geeignet - und nach dem Willen des Angeklagten auch dazu bestimmt -, in dem Bedrohten den Eindruck zumindest eines unmittelbar bevorstehenden tätlichen Angriffs mit Verletzungsgefahr, mithin nach dem zuvor Gesagten einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu erwecken; war ihm doch der Angeklagte, zumal ihn dieser schon einmal am Körper verletzt hatte (und auch deshalb strafgerichtlich verurteilt worden war), als Gewalttäter bekannt. Daran vermag es nichts zu ändern, daß sich die in Rede stehende Bedrohung am Nachmittag auf dem Hauptplatz von Leibnitz ereignete und Richard B den Angeklagten in seinem Personenkraftwagen auf der folgenden Fahrt in die Leitringerstraße und zurück mitnahm. Denn nach den Urteilsfeststellungen tat dies der durch die erste Bedrohung bereits verängstigte B durchaus unfreiwillig, da es ihm nicht gelang, den trotz seines Widerstrebens zu ihm in den PKW eingestiegenen Angeklagten zum Aussteigen zu bewegen; soweit die Beschwerde den Sachverhalt anders darstellt, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt und deshalb unbeachtlich. Den Urteilsfeststellungen ist aber auch zu entnehmen, daß sich B unter den gegebenen Umständen vor der imminenten Bedrohung seitens des Angeklagten keineswegs sicher fühlen, sondern erst nach einigem Umsehen den zufällig vorbeikommenden Josef C dazu gewinnen konnte, ihm in seiner Bedrängnis beizustehen.
Die nach der Sachlage erforderlichen Konstatierungen über den näheren Tatort wurden vom Erstgericht, das im Zusammenhang auch die insoweit wechselhafte Darstellung des (im sprachlichen Ausdruck behinderten) Zeugen B beweiswürdigend erörterte, ohnehin vorgenommen; soweit die Beschwerde diesbezüglich einen Feststellungsmangel behauptet, ist sie abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 142 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und die mehrfachen, ausschließlich auf derselben schädlichen Neigung, Delikte gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen zu begehen, beruhenden Vorstrafen in Verbindung mit dem negativen Leumund, als mildernd hingegen, daß der Raub beim Versuch geblieben ist.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Berufungswerber ausführt, er habe sich seit seiner letzten Verurteilung, welche schon längere Zeit zurückliege, wohl verhalten, so übersieht er, daß er zuletzt am 19. Jänner 1979 wegen Körperverletzung abgeurteilt wurde und die vorliegenden neuerlichen Straftaten kurz darnach, nämlich am 21. März 1979 und am 16. Mai 1979 begangen hat.
Von einem längeren Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung kann mithin keine Rede sein, im Gegenteil, als weiterer Erschwerungsumstand kommt vielmehr der rasche Rückfall hinzu. Ein bloßes Tatsachengeständnis, das der Angeklagte als mildernd gewertet wissen sill, stellt keinen Milderungsumstand dar, weil es diesbezüglich an den Voraussetzungen des § 34 Z. 17 StGB. fehlt. Anhaltspunkte für ungünstige familiäre Verhältnisse, unter denen der Angeklagte herangewachsen wäre, sowie für eine vernachlässigte Erziehung sind der Aktenlage (vgl. insb. S. 111 d. A.) nicht zu entnehmen, abgesehen davon, daß bei einem 25-jährigen Rechtsbrecher derartige Umstände kaum mildernd ins Gewicht fallen könnten. So gesehen hat das Schöffengericht die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig festgestellt, aber auch zutreffend gewürdigt. Die verhängte Strafe entspricht dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten, aber auch der Täterpersönlichkeit des Angeklagten, weshalb eine Reduzierung der Strafe nicht in Betracht kommen konnte.
Der Berufung mußte sohin ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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