Rechtssatz
Die Erkennbarkeit des Mangels ist keine Voraussetzung des Beginns des Fristenlaufs.
2 Ob 535/90 | OGH | 10.10.1990 |
Veröff: SZ 63/171 = ecolex 1991,84 (Wilhelm) |
6 Ob 94/09f | OGH | 02.07.2009 |
Beisatz: Auch bei verborgenen Mängeln ist die Erkennbarkeit des Mangels keine Voraussetzung für den Beginn des Fristenlaufs nach §933 Abs 2 ABGB. (T1)<br/>Beisatz: An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof entgegen der unter anderem von P.Bydlinski (in Koziol/Bydlinski/Bollenberger § 933 Rz 12) vertretenen Auffassung auch für sich typischerweise erst nach mehreren Jahren zeigende Materialfehler festgehalten (2Ob535/90 SZ63/171 [Korrosion eines Boilers aufgrund eines Materialfehlers]; 7 Ob 2129/96f [Deckenelemente]; ebenso neuerdings 3 Ob 150/04m [Abblättern von Farbe]). (T2) |
4 Ob 202/16h | OGH | 20.12.2016 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das auch in der jüngeren Lehre (vgl zuletzt ausführlich Koziol, Obsoleszenzen im österreichischen Recht [2016] Rz 126 ff) geforderte generelle Hinausschieben des Fristbeginns bei verdeckten Mängeln widerspräche dem klaren Gesetzeswortlaut. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19800109_OGH0002_0010OB00782_7900000_003
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