Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkungen eines Urteiles sind gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO bei sonstiger Nichtigkeit des nunmehrigen Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen.
4 Ob 584/83 | OGH | 21.02.1984 |
Auch |
9 ObA 13/95 | OGH | 15.02.1995 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung. (T1) <br/>Veröff: SZ 68/31 |
7 Ob 304/04p | OGH | 22.12.2004 |
Auch; Beisatz: Die Rechtskraft einer Entscheidung über die Gegenforderung ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Zurückweisung dieses Teiles des Klagebegehrens zur Folge. (T2) |
3 Ob 53/06z | OGH | 26.07.2006 |
Auch; Beisatz: Die Klage ist - auch a limine - zurückzuweisen. (T3) |
6 Ob 96/11b | OGH | 14.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Das Neuerungsverbot des § 482 ZPO gilt nicht bei Prozesseinreden, die jedenfalls noch in zweiter Instanz von Amts wegen wahrzunehmen sind. (T4)<br/>Beisatz: Hier: International entschiedene Rechtssache. (T5) |
7 Ob 151/13a | OGH | 13.11.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund ist gemäß dem § 411 Abs 2 ZPO (bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens) von Amts wegen zu berücksichtigen. (T6) |
4 Ob 88/18x | OGH | 11.06.2018 |
Beisatz: Nach der österreichischen ZPO ist die Rechtskraft einer anderen Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO); jeder Verstoß gegen die Rechtskraft verwirklicht einen in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. Dies bedeutet, dass auch die Rechtsmittelinstanzen die Rechtskraft einer Entscheidung berücksichtigen müssen, wenn diese während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Die Nichtigkeitssanktion gilt nicht nur für die Einmaligkeitswirkung sondern auch für die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft eines präjudiziellen Urteils. (T7)<br/>Veröff: SZ 2018/48 |
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00542_7900000_002
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