Rechtssatz
Gemeinsam ist den Bereicherungsansprüchen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen. Ein rechtfertigender Grund für eine Vermögensverschiebung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses stattgefunden hat.
1 Ob 582/88 | OGH | 19.07.1988 |
nur: Gemeinsam ist den Bereicherungsansprüchen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen. (T1) |
3 Ob 120/04z | OGH | 20.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Eine getroffene Vereinbarung steht einer Rückforderung wegen rechtsgrundloser Leistung entgegen. (T2) |
2 Ob 256/05v | OGH | 06.04.2006 |
Beisatz: Hier: Aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles. (T3) |
7 Ob 237/06p | OGH | 23.10.2006 |
Auch; nur T1; Beisatz: Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich. (T4) |
2 Ob 256/06w | OGH | 27.09.2007 |
Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2007/147 |
5 Ob 28/09t | OGH | 07.07.2009 |
Auch; Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T5)<br/>Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19790627_OGH0002_0010OB00613_7900000_001
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