OGH 1Ob18/79; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 6Ob129/02t; 9ObA178/02w; 4Ob201/07y; 4Ob119/15a; 2Ob226/16y; 4Ob209/17i; 5Ob69/19m; 8Ob126/22w; 2Ob57/24g (RS0104150)

OGH1Ob18/79; 3Ob542/84; 5Ob1592/94; 4Ob518/96; 1Ob122/00y; 6Ob129/02t; 9ObA178/02w; 4Ob201/07y; 4Ob119/15a; 2Ob226/16y; 4Ob209/17i; 5Ob69/19m; 8Ob126/22w; 2Ob57/24g23.4.2024

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. Entstand der Aufwand in Erfüllung einer Nebenverpflichtung aus einem Bestandvertrag, können Rückersatzansprüche der Bestandnehmer nur aus dem Vertragsverhältnis gegen den Bestandgeber geltend gemacht werden.

Normen

ABGB §1042 A

1 Ob 18/79OGH15.05.1979

Veröff: SZ 52/79

3 Ob 542/84OGH30.05.1984

nur: Die Bestimmung des § 1042 ABGB kommt nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten, eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand. (T1)

5 Ob 1592/94OGH22.11.1994

nur T1

4 Ob 518/96OGH26.02.1996

nur T1

1 Ob 122/00yOGH29.08.2000

nur T1; Beisatz: Die Rechte des Gläubigers bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner sind in den §§ 918, 921 ABGB geregelt. Für einen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nach § 1042 ABGB ist daneben kein Raum. (T2)

6 Ob 129/02tOGH29.08.2002

nur T1

9 ObA 178/02wOGH04.12.2002

Vgl auch; nur T1

4 Ob 201/07yOGH11.12.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/193

4 Ob 119/15aOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Die Übernahme allgemeiner öffentlicher Pflichten, bezüglich derer kein subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, berechtigt den Leistenden nicht zu Ersatzforderungen nach § 1042 ABGB. (T3)<br/>Beisatz: Voraussetzung einer Klage nach § 1042 ABGB ist die Erfüllung eines Anspruchs eines bestimmten Dritten, der gegen den Beklagten besteht. (T4); Veröff: SZ 2016/6

2 Ob 226/16yOGH28.09.2017

nur T1; Beisatz: Besteht eine eigene Schuld des Handelnden, ist § 1042 ABGB nur anwendbar, soweit diese Schuld gegenüber der Schuld des anderen subsidiär war. (T5)

4 Ob 209/17iOGH23.01.2018
5 Ob 69/19mOGH31.07.2019

nur T1

8 Ob 126/22wOGH16.12.2022

nur T1

2 Ob 57/24gOGH23.04.2024

Beisatz nur wie T1

Dokumentnummer

JJR_19790515_OGH0002_0010OB00018_7900000_011

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