OGH 6Ob129/02t

OGH6Ob129/02t29.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang P*****, vertreten durch Dr. Hildegard Wanka, Rechtsanwältin in Wien, wegen 7.621,20 EUR, über die ordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 18. Februar 2002, GZ 17 R 310/01m-25, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Aspang vom 22. Mai 2001, GZ C 543/00 f-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit 665,66 EUR (darin 110,94 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war Eigentümer eines 8 Tonnen schweren LKWs, den er am 9. 12. 1994 in Wien auf abschüssigem Gelände abgestellt hatte. Der LKW setzte sich in Bewegung und riss einen geparkten PKW mit. Die Fahrzeuge stürzten über eine Böschung und kamen schließlich auf einem Steilhang zum Stillstand. Die Feuerwehr der Stadt Wien konnte mit ihrem Gerät die Fahrzeuge nicht bergen. Dies besorgte schließlich ein Bergeunternehmen mit einem 90 Tonnen-Kran. Der LKW wurde in das Depot dieses Unternehmens gebracht.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Mahnklage vom 16. 11. 2000 die Bezahlung von 104.870 S. Es habe die Gefahr eines weiteren Abrutschens des LKWs auf ein Haus und die Gefahr eines Kraftstoffaustritts bestanden. Im Einvernehmen mit dem Beklagten sei ein geeigneter Kran eines Unternehmens angefordert worden. Die Kosten der Feuerwehr und des Bergeunternehmens hätten zusammen 174.480 S betragen. Die Klägerin habe den Werklohn des Unternehmens bezahlt. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten habe nur den "nicht weiter nachvollziehbaren Betrag von 69.610 S" ersetzt. Die Klägerin mache die Haftung des Beklagten "gemäß den §§ 1035 ff insbesondere § 1036 ABGB" geltend und stütze die Klage "auf jeden erdenklichen Rechtsgrund".

Der Beklagte erhob gegen den Zahlungsbefehl Einspruch und gegen das später erlassene Versäumungsurteil einen Widerspruch und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe nie einen Auftrag zur Bergung des Fahrzeugs erteilt, die er selbst wesentlich billiger hätte durchführen wollen und können. Der Klageanspruch sei verjährt. Der Beklagte habe dem Bergeunternehmen erklärt, dass er die Bergekosten nicht bezahlen könne und dass andere Unternehmen billiger seien. Der Mitarbeiter der Feuerwehr habe erklärt, dass er selbst den Auftrag wegen Gefahr im Verzug erteile. Eine solche Gefahr habe nicht bestanden. Die Klägerin treffe eine Schadensminderungspflicht. Sie habe keinen Nachweis ihrer Zahlung erbracht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen noch Folgendes fest:

Es habe bei beiden Fahrzeugen die Gefahr des Austritts von Betriebsmitteln bestanden. Auf Grund der Hanglage habe die Gefahr eines weiteren Abrutschens und einer Beschädigung eines Gebäudes bestanden. Der Mitarbeiter der Feuerwehr habe das Bergeunternehmen verständigt. Der Beklagte habe nicht widersprochen. Das Bergeunternehmen habe die Fahrzeuge geborgen. Danach habe der Beklagte den Auftrag erteilt, den LKW abzuschleppen. Die Bergung mit einem kleineren Kran sei nicht möglich gewesen. Es sei nicht feststellbar, ob ein anderes Bergeunternehmen die Bergung noch am selben Tag durchführen hätte können. Für die Mitarbeit der Feuerwehr sei der Klägerin ein Aufwand von 25.560 S entstanden. Das Bergeunternehmen habe der Klägerin eine Rechnung über 148.920 S gelegt. Darin seien neben den reinen Bergekosten auch ein Anteil der Kosten enthalten gewesen, der auf Grund des Auftrags des Beklagten zur Abschleppung des LKWs angefallen sei. Dieser Anteil betrage 10.440 S netto oder 12.528 S brutto. Die Klägerin habe den Beklagten am 25. 3. 1995 aufgefordert, die Bergungskosten zu begleichen. Auch der Beklagte habe vom Bergeunternehmen eine Rechnung über 148.920 S gelegt bekommen. Er habe nichts bezahlt und die Übernahme der Kosten abgelehnt. Die Klägerin habe die Kosten des Bergeunternehmens zur Gänze beglichen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass der eingeklagte Betrag in drei Teile aufzugliedern sei: In die Kosten der Feuerwehr, den Bergeaufwand des Bergeunternehmens und die durch den Abschleppungsauftrag des Beklagten entstandenen Kosten. Die Klägerin stütze sich primär auf die Geschäftsführung ohne Auftrag, insbesondere auf Geschäftsführung im Notfall. Ein solcher Notfall liege aber nur vor, wenn es dem Geschäftsführer nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig die Zustimmung des Geschäftsherrn einzuholen. Der Beklagte habe eine Auftragserteilung an das Bergeunternehmen abgelehnt. Für die nützliche Geschäftsführung nach § 1037 ABGB sei es erforderlich, dass der Geschäftsführer das Geschäft zum klaren und überwiegenden Vorteil des anderen geführt habe. Dann könne er Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Der Auftrag an das Bergeunternehmen sei für den Beklagten nützlich gewesen. Ob ein anderes Bergeunternehmen billiger und verfügbar gewesen wäre, sei nicht feststellbar. Die Klägerin habe auch die Kosten bezahlt, die durch den Abschleppauftrag des Beklagten entstanden seien. Der Verjährungseinwand des Beklagten sei jedoch berechtigt; Bereicherungsansprüche verjährten zwar in 30 Jahren. Forderungen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag seien aber nach dem Grundgeschäft zu beurteilen. Zum Geschäft der Feuerwehr gehöre die Durchführung und Organisation von Bergungsarbeiten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe. Ein solches Geschäft unterliege der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Im Ergebnis gelte dies auch für die Kosten der Abschleppung des LKWs. Mangels Aufschlüsselung der einzelnen Bestandteile der Zahlung durch den Haftpflichtversicherer und mangels eines Klagevorbringens dazu bleibe das Klagebegehren unschlüssig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes über die Verjährung der Klageforderung. Der eigenmächtige Eingriff in fremde Geschäfte sei grundsätzlich untersagt. Wer ein fremdes Geschäft zur Abwendung eines bevorstehenden Schadens besorge, habe Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Auf Grund der Gefahr eines Austritts von Betriebsmitteln und des weiteren Abrutschens des LKWs habe ein Notfall bestanden. Das Einschreiten der Feuerwehr sei notwendig und zweckmäßig gewesen. Die anschließende Verständigung des Bergeunternehmens sei zwar nicht von einer ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten getragen. Er habe aber selbst keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren getroffen. Die Geschäftsführung der Klägerin sei zweckmäßig im Sinne des § 1036 ABGB gewesen. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die von seinem LKW ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Die gesetzliche Pflicht der Klägerin zur Hilfeleistung durch Einschreiten der Feuerwehr schließe die Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Die Klägerin habe also grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz ihres Aufwands und des von ihr eingelösten Bergeaufwands (§ 1422 ABGB). Insoweit sich die Klägerin in der Berufung erstmals ausdrücklich auf § 1042 ABGB berufe, sei dieser Einwand auf Grund der allseitigen rechtlichen Überprüfung des Sachverhalts zu behandeln. Ein Anspruch nach § 1042 ABGB setze einen Aufwand voraus, den ein anderer tätigen hätte müssen. Ansprüche nach § 1042 ABGB verjährten erst nach 30 Jahren. § 1042 ABGB stehe mit den Ansprüchen nach den §§ 1035 ff ABGB in Konkurrenz. Nach der Lehre sei das Verhältnis der Verwendungsklage nach § 1042 ABGB zur Geschäftsführung ohne Auftrag unklar. Es bestehe ein Bedürfnis nach Angleichung der Rechtsfolgen aus beiden Behelfen, insbesondere hinsichtlich der Verjährungsfristen. Ein Teil der Lehre sehe den Anspruch nach § 1042 ABGB als bloßen Unterfall der Verwendungsklage. Es werde Subsidiarität angenommen. Das Berufungsgericht folge den Lehrmeinungen, die sowohl für die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch für Ansprüche nach § 1042 ABGB die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB bejahen. Für die Arbeiten des täglichen Lebens in einem "Geschäftsbetrieb" gelte die dreijährige Verjährungsfrist. Nach der Absicht des Gesetzgebers sei von der kurzen Verjährungsfrist "so ziemlich der ganze geschäftliche Verkehr umfasst". Lediglich Forderungen aus Leistungen aus Gefälligkeit fielen nicht darunter. Auch Leistungen auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Funktion hinderten nicht die Annahme eines "sonstigen geschäftlichen Betriebes". Gewinnerzielungsabsicht sei nicht erforderlich. Zur Anwendung der kurzen Verjährungsfrist gelange man auch, wenn die Ansprüche des Bergeunternehmens gemäß § 1422 ABGB auf die Klägerin übergegangen sind. Für die Geschäftstätigkeit des Bergeunternehmens gelte jedenfalls § 1486 Z 1 ABGB. Die Kosten der Abschleppung auf Grund des Auftrags des Beklagten seien von der Klägerin gemäß § 1422 ABGB eingelöst worden. Es komme die kurze Verjährungsfrist zum Tragen. Andernfalls könnte auf dem Umweg über bereicherungsrechtliche Grundsätze die kurze Verjährungsfrist umgangen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zum grundsätzlichen Verhältnis der Ansprüche nach den §§ 1035 ff ABGB zu denjenigen nach § 1042 ABGB eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, hilfsweise die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Verhältnis des Aufwandsanspruchs auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag zum Bereicherungsregress nach § 1042 ABGB ist von grundsätzlicher Bedeutung. Wenn die Geschäftsführung in der Bezahlung einer fremden Professionistenforderung besteht, unterliegt der Regress wie bei der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB (SZ 57/55; Rummel in Rummel ABGB3 Rz 7 zu §§ 1037, 1038 mwN). Fraglich ist aber, ob derselbe Sachverhalt den Zahler berechtigt, seinen Anspruch auch auf § 1042 ABGB zu stützen und ob ihm dann die für diesen Bereicherungsanspruch grundsätzlich geltende 30-jährige Verjährungsfrist (RS0019832) zu Gute kommt. Es wäre also die allfällige Subsidiarität des Anspruchs nach § 1042 ABGB gegenüber den Ansprüchen aus der Geschäftsführung ohne Auftrag und die vom Berufungsgericht nach den zitierten Lehrmeinungen (Koziol, Der Ersatzanspruch des Gläubigers gem. § 1042 ABGB, RdW 1994, 341; Christian Huber, Die Verjährung von gesetzl. Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 395 und 467) für erforderlich gehaltene Anpassung der Verjährungsfristen zu prüfen. Diese grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen sind indes hier nicht entscheidungswesentlich, weil das Vorbringen der Klägerin im Verfahren erster Instanz im Gegensatz zur Rechtsansicht des Berufungsgerichtes keineswegs so ausreichend war, dass im Rahmen der allseitigen rechtlichen Prüfungspflicht der Sachverhalt auch in Richtung eines Bereicherungsanspruchs nach § 1042 ABGB zu untersuchen gewesen wäre. Die Leerfloskel, dass der Klageanspruch auf "jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt wird", vermag das notwendige Sachverhaltsvorbringen nicht zu ersetzen. Als Rechtsgrund benannte die Klägerin nur die Haftung des Beklagten auf Grund der Geschäftsführung ohne Auftrag und brachte dazu nur den eingangs schon wiedergegebenen Sachverhalt über das Schadensereignis, die einvernehmliche Anforderung des Krans des Bergeunternehmens, die Höhe der gesamten Aufwendungen (ohne Aufschlüsselung der eigenen Leistungen und derjenigen des Bergeunternehmens) sowie die Bezahlung eines Teils der Aufwendungen durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten vor. Die notwendige Aufschlüsselung der einzelnen Aufwendungen haben die Vorinstanzen festgestellt. Das kursorische Vorbringen in der Klage hat die Klägerin im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ergänzt und selbst auf den Verjährungseinwand des Beklagten, der sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB berief, nur mit bloßer Bestreitung reagiert. Erstmals im Berufungsverfahren berief sich die Klägerin auf den Rechtsgrund des § 1042 ABGB. Dazu hätte es jedoch ergänzenden Parteivorbringens im Verfahren erster Instanz bedurft, weil der Anspruch nach § 1042 ABGB jedenfalls voraussetzt, dass mit der Erfüllung fremder Schulden nicht auch eine eigene Verbindlichkeit erfüllt wird. Die Bestimmung des § 1042 ABGB hat nur ergänzende Funktion und kommt nicht zur Anwendung, wenn die Vermögensverschiebung in einem Rechtsverhältnis zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten einen ausreichenden Rechtsgrund hat oder sonst durch das Gesetz gerechtfertigt und geregelt ist. Außerdem scheidet die Anwendung des § 1042 ABGB immer dann aus, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, insbesondere also, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte. § 1042 ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten, noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zur Aufwand verpflichtet hätte, bestand (SZ 52/79 mwN; SZ 69/40 uva). Diese Rechtslage erforderte es, dass die Klägerin, wenn sie ihren Aufwandsanspruch (auch) auf § 1042 ABGB stützen wollte, bei Vorliegen eines dreipersonalen Verhältnisses zu den Rechtsverhältnissen zwischen den Beteiligten (Verkürzter, Bereicherter und Dritter) ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten gehabt hätte. Ob auch die Klägerin eine eigene Handlungspflicht traf, ließ das Klagevorbringen genauso offen wie den Umstand, ob sie allein oder mit dem Beklagten gemeinsam das Abschleppunternehmen beauftragt hatte. Im ersten Fall wäre der Sachverhalt nach den Geschäftsführungsregeln der §§ 1036 und 1037 ABGB zu beurteilen, im zweiten Fall aber nach den Regressregeln unter Mitschuldnern (§ 896 ABGB). Eine Auftragserteilung des Beklagten wurde nur für den festgestellten geringfügigen Teilbetrag infolge der Abschleppung des LKWs nach der Bergung festgestellt. Eine Prozesspartei kann wegen des Neuerungsverbotes fehlendes Vorbringen nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachtragen. Daher sind auch die eigenen Leistungen der Klägerin (der Feuerwehr) und die vom Auftrag des Beklagten betroffenen Abschleppkosten nicht nach § 1042 ABGB zu beurteilen.

Die Bejahung der Verjährung dieser Ersatzforderungen nach der kurzen Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB entspricht der oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Wenn die Revisionswerberin dazu die öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Feuerwehr ins Treffen führt und damit zu begründen versucht, dass die Aufwendungen nicht in einem geschäftlichen Betrieb erfolgten, ist sie wiederum auf fehlendes Parteivorbringen im Verfahren erster Instanz und darauf zu verweisen, dass für den Fall, dass eine grundsätzlich nicht verjährbare öffentlich-rechtliche Forderung geltend gemacht werden sollte, dieser Anspruch schon an der Unzulässigkeit des Rechtswegs scheitern müsste. Die Klägerin stützte sich aber zutreffend auf die im Rechtsweg durchzusetzenden Ansprüche aus der Geschäftsführung ohne Auftrag, Aufwendungen ersetzt zu erhalten. Danach können die Bergemaßnahmen der Feuerwehr im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes als in einem "sonstigen geschäftlichen Betrieb" gemacht (§ 1486 Z 1 ABGB), angesehen werden, wie dies auch der Fall wäre, wenn sich die Feuerwehr (die Klägerin) zur Bergung der Fahrzeuge vertraglich verpflichtet hätte.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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