Rechtssatz
Liegt keine Fristversäumnis vor, ist ein Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen.
13 Os 5/80 | OGH | 24.01.1980 |
Beisatz: Hier: Angebliches "Missverständnis" zwischen Angeklagten und Richter bei Rechtsmittelerklärung. (T1) |
12 Os 101/82 | OGH | 29.07.1982 |
Vgl; Beisatz: Keine Zurückweisung eines "in eventu" mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss verbundenen Wiedereinsetzungsantrags. (T2) |
11 Os 172/83 | OGH | 19.10.1983 |
Beisatz: Vermeintlicher Fehler und Versäumnisse in der Darstellung der Beschwerdepunkte und ihrer Begründung können nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand saniert werden. (T3) |
13 Os 115/15h | OGH | 09.03.2016 |
Auch; Beisatz: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ermöglicht nicht die Prüfung, ob das Gericht in seinem das Rechtsmittel zurückweisenden Beschluss rechtsirrig von Fristversäumnis ausgegangen ist. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19770331_OGH0002_0100OS00018_7700000_002
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