Spruch:
Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. November 1985, GZ 5 c Vr 9561/85-28, wurde dem Angeklagten, der rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet hatte, am 20. Jänner 1986 zugestellt. Auf Grund der Aussage der Auskunftspersonen Irene P*** und Christine S*** im Zusammenhalt mit der Aussage des Wilhelm P*** steht fest, daß der Umschlag mit den Rechtsmittelschriften am 3.Februar 1986, somit am letzten Tag der Frist, in den Briefkasten Wien 1, Spiegelgasse 16, geworfen wurde. Offenbar irrtümlich wurde die Postsendung jedoch mit dem Datumstempel 5.Februar 1986 versehen.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist somit rechtzeitig zur Post gegeben worden. Dem Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel ist demzufolge der Boden entzogen worden, sodaß dieser Antrag als gegenstandslos zurückzuweisen war (vgl. Mayerhofer/Rieder 2 § 364 StPO E 2).
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