OGH 1Ob538/77; 1Ob578/82; 5Ob534/83; 1Ob529/83; 5Ob536/83; 6Ob705/84; 4Ob1538/89; 8Ob304/99k; 9Ob145/01s; 1Ob30/05a; 6Ob42/08g; 8Ob42/13d; 1Ob198/13v; 7Ob84/15a; 9Ob12/17f; 3Ob26/18x; 5Ob14/18x; 5Ob60/18m; 7Ob175/21t; 3Ob239/23b (RS0021036)

OGH1Ob538/77; 1Ob578/82; 5Ob534/83; 1Ob529/83; 5Ob536/83; 6Ob705/84; 4Ob1538/89; 8Ob304/99k; 9Ob145/01s; 1Ob30/05a; 6Ob42/08g; 8Ob42/13d; 1Ob198/13v; 7Ob84/15a; 9Ob12/17f; 3Ob26/18x; 5Ob14/18x; 5Ob60/18m; 7Ob175/21t; 3Ob239/23b3.4.2024

Rechtssatz

Gegen ein Räumungsbegehren wegen Nichtzahlung des Bestandzinses kann mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen gegen den Bestandgeber prozessual aufgerechnet werden; der Bestandnehmer hat nur die Möglichkeit, gegen die anerkannte Zinsforderung außergerichtlich aufzurechnen und den Räumungsanspruch mit der Behauptung zu bestreiten, dass die geltend gemachte Voraussetzung für die Erhebung der Räumungsklage fehle.

Normen

ABGB §1118 Fall2 B1
ABGB §1438 Ab
ABGB §1438 Cb
ABGB §1438 D
ZPO §391 C

1 Ob 538/77OGH02.03.1977

Veröff: SZ 50/35 = EvBl 1978/66 S 184 = JBl 1978,262 (mit Anmerkung von König)

1 Ob 578/82OGH21.04.1982
5 Ob 534/83OGH08.03.1983
1 Ob 529/83OGH09.03.1983
5 Ob 536/83OGH28.06.1983

Beisatz: Vor dem Ausspruch über das Bestehen der Rückstände an Mietzins kann dem Räumungsbegehren nicht stattgegeben werden. (T1)

6 Ob 705/84OGH24.01.1985

Vgl auch; Beisatz: Nicht schlüssig sind die Ausführungen eines beklagten Mieters, womit er lediglich eine Aufrechnungslage zwischen den Mietzinsforderungen einer auf Räumung klagenden Partei und seinen Schadenersatzforderungen, die bereits vor Klagseinbringung entstanden sein sollen, nicht aber eine unbedingte Aufrechnungserklärung behauptet, die zur Schuldtilgung erforderlich gewesen wäre. (T2)

4 Ob 1538/89OGH17.10.1989

Vgl auch; Beisatz: Wird das Klagebegehren infolge Zahlung auf Kosten eingeschränkt, geht eine prozessuale Aufrechnungserklärung ins Leere. (T3)

8 Ob 304/99kOGH05.10.2000

Vgl; Beisatz: Einer als unzulässiger Ablöse geltend gemachten Gegenforderung mangelt es an der Präjudizialität für das Räumungsbegehren, weil durch die prozessuale Aufrechnungserklärung die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung nach § 1118 ABGB nicht rückwirkend beseitigt wird. (T4)

9 Ob 145/01sOGH19.09.2001

Vgl auch

1 Ob 30/05aOGH12.04.2005

Vgl aber; Beisatz: Auch wenn die Aufrechnungserklärung in gewisser Weise auf jenen Zeitpunkt zurückwirkt, in dem Forderung und Gegenforderung einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind, kann dies die bereits eingetretene Wirksamkeit einer auf qualifizierten Zahlungsrückstand gestützten Auflösungserklärung nicht mehr beseitigen. (T5)<br/>Veröff: SZ 2005/54

6 Ob 42/08gOGH13.03.2008
8 Ob 42/13dOGH28.05.2013

Vgl

1 Ob 198/13vOGH21.11.2013

Vgl

7 Ob 84/15aOGH10.06.2015
9 Ob 12/17fOGH20.04.2017
3 Ob 26/18xOGH21.02.2018

Vgl auch

5 Ob 14/18xOGH13.03.2018
5 Ob 60/18mOGH15.05.2018
7 Ob 175/21tOGH24.11.2021
3 Ob 239/23bOGH03.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00538_7700000_004