OGH 13Os168/76; 9Os192/76; 12Os46/77; 12Os104/77; 12Os190/78; 9Os78/80; 10Os64/80; 10Os64/80; 11Os114/85; 13Os80/86; 14Os75/88; 12Os9/13k; 15Os29/16b; 15Os127/23z (RS0093960)

OGH13Os168/76; 9Os192/76; 12Os46/77; 12Os104/77; 12Os190/78; 9Os78/80; 10Os64/80; 10Os64/80; 11Os114/85; 13Os80/86; 14Os75/88; 12Os9/13k; 15Os29/16b; 15Os127/23z31.1.2024

Rechtssatz

Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Z 1 angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Z 2 maßgeblich. Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Z 1 zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen.

Normen

StGB §129 Z1
StGB §129 Z2
StGB §129 Z3

13 Os 168/76OGH16.12.1976

Veröff: SSt 47/82 = RZ 1977/10 S 19

9 Os 192/76OGH15.02.1977

nur: Richtet sich der diebische Angriff auf ein Gut, das sich in einem der in Z 1 angeführten Objekte befindet, dann kann die Frage der Einbruchsqualifikation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt dieser speziellen Gesetzesnorm geprüft werden. Ähnlich ist für das sich aus der Öffnung eines Behältnisses ergebende Qualifikationsproblem allein die Bestimmung der Z 2 maßgeblich. Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. (T1)

12 Os 46/77OGH12.05.1977

Ähnlich; nur T1

12 Os 104/77OGH08.09.1977

nur: Von der Z 3 wird dagegen nur die Überwindung von Sperrverhältnissen erfaßt, die anderen als den in Z 1 und 2 genannten Objekten zugehören. (T2)

12 Os 190/78OGH26.04.1979

nur T1

9 Os 78/80OGH17.06.1980

nur: Diebstahl aus einem Güterwaggon nach Aufreißen eines an der Tür angebrachten Plombenverschlusses ist nur dann als Einbruch im Sinne der Z 1 zu beurteilen, wenn die Plombe geeignet war, dem Öffnen der Tür echten Widerstand entgegenzusetzen, sodaß es deswegen (zumindest) des Einsatzes nicht unerheblicher Körperkraft bedurfte, um sich zum Inneren des Transportmittels Zutritt zu verschaffen. (T3) Beisatz: Nicht ganz unerhebliche körperliche Kraft, die zur Beseitigung eines dem Öffnen (hier: der Türe) entgegenstehenden echten Hindernisses erforderlich ist. (T4)

10 Os 64/80OGH28.05.1980

nur T2

10 Os 64/80OGH12.08.1980

nur T2

11 Os 114/85OGH29.10.1985

Vgl auch; nur T1; Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194

13 Os 80/86OGH12.06.1986

Beisatz: Das Wort "sonst" weist nämlich den im § 129 Z 3 StGB genannten Sperrvorrichtungen eine weder Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude oder Transportmittel befinden, oder Lagerplätze (Z 1) noch Behältnisse (Z 2) umfassende Restgröße zu. Eine solche darf wegen ihres Auffangcharakters nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf die schon zuvor gesondert erfaßten Fälle der Z 1 und 2 des § 129 StGB erweitert werden, nur um eine vermeintliche, aus kriminalpolitscher Sicht empfundene Lücke des Gesetzes zu schließen. (T5)

14 Os 75/88OGH18.05.1988

Vgl auch; nur T1

12 Os 9/13kOGH07.03.2013

Vgl auch

15 Os 29/16bOGH27.06.2016

Abweichend; Beisatz: Durch den Entfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF BGBl I 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Z 1 und 2 des § 129 (nunmehr Abs 1) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren. (T6)

15 Os 127/23zOGH31.01.2024

vgl; Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19761216_OGH0002_0130OS00168_7600000_001

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