OGH 4Ob364/76; 4Ob408/85; 4Ob401/86; 4Ob115/88; 4Ob28/90; 4Ob66/92 (RS0078978)

OGH4Ob364/76; 4Ob408/85; 4Ob401/86; 4Ob115/88; 4Ob28/90; 4Ob66/9222.10.2024

Rechtssatz

Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. Die vermutete Verbindung muss so geartet sein, dass ein Unternehmen auf die Herstellung oder den Vertrieb des anderen Einfluss hat und es aus diesem Grund zulässt, dass gleichartige Waren mit einem ähnlichen Kennzeichen in den Verkehr gelangen. Den Schluss auf wirtschaftliche Beziehungen oder organisatorische Zusammenhänge wird der Verkehr vorwiegend bei ähnlichen Unternehmenskennzeichen ziehen.

Auto

 

Normen

UWG §9 C3a

4 Ob 364/76OGH05.10.1976

Veröff: ÖBl 1977,40

4 Ob 408/85OGH14.01.1986

Auch; nur: Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn erkennen die beteiligten Verkehrskreise zwar, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, schließen aber aus der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen. (T1)<br/>Beisatz: Sachers Kaffee (T2) <br/>Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735

4 Ob 401/86OGH05.05.1987

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1988,23

4 Ob 115/88OGH13.12.1988

nur T1

4 Ob 28/90OGH27.02.1990

Vgl auch; Veröff: RdW 1990,313

4 Ob 66/92OGH29.09.1992

Auch; Beisatz: Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bei einem Kraftfahrzeughändler, der die Wortmarke des Herstellers nicht als nach § 13 MSchG unschädliche bloße Bestimmungsangabe benützt, sondern sie ohne jeden einschränkenden Zusatz in seine Unternehmensbezeichnung aufgenommen, also kennzeichenmäßig gebraucht hat, und so den Eindruck eines Vertragshändlers erweckt. (T3) <br/>Veröff: MR 1992,252

4 Ob 1079/92OGH15.12.1992

nur T1

4 Ob 10/93OGH12.01.1993

Auch; nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89

4 Ob 128/92OGH06.04.1993

nur T1; Beisatz: Corso (T4)

4 Ob 161/93OGH11.01.1994

Beisatz: Hier: Eurostock (T5)

4 Ob 70/94OGH12.07.1994

nur T1; Beisatz: Hier: Durch die Verwendung von "TÜV" in Alleinstellung und als Blickfang. (T6)

4 Ob 142/94OGH19.12.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: ENTEC (T7)

17 Ob 29/07zOGH22.01.2008

nur T1

17 Ob 18/11pOGH09.08.2011

Vgl auch

4 Ob 190/14sOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD´S - MCBERG“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T8)

4 Ob 211/14dOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Hier: „MCDONALD'S, McBURGER, McKIDS ‑ MCMOUNTAIN, MCTYROL, MC TIROL, MCTIROL“, mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt der Serienmarke bejaht. (T9)

4 Ob 244/17mOGH22.03.2018

Auch

4 Ob 40/22vOGH23.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Unions- und Widerspruchsmarke „GLÜCK“ und der österreichischen Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bejaht. (T10)

4 Ob 100/24wOGH22.10.2024

vgl; Beisatz nur wie T1<br/>Beisatz: Hier zwischen zwei OBU (On-Body-Unit) zur Blutzuckerüberwachung verneint. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00364_7600000_001

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