OGH 7Ob176/75; 7Ob10/82 (RS0081197)

OGH7Ob176/75; 7Ob10/826.3.2024

Rechtssatz

Die Nichtbeachtung einer Führerscheinklausel (hier Nichttragen der Brille) ist eine Obliegenheitsverletzung (ZVR 1970/11; EvBl 1964/107 S 157), demgegenüber der Nachweis, daß dem Fahrer im Einzelfall gleichwohl die erforderliche Fahrtüchtigkeit zueignen gewesen sei, nicht in Betracht kommt. Der unwiderlegliche Mangel der Befähigung des Fahrers schließt jedoch nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß sich der Unfall unabhängig von diesem Mangel ereignete, etwa infolge eines technischen Gebrechens (zB Bremsdefekt).

Auto

 

Normen

AKHB §6 Abs2 litb
VersVG §6 Abs1 B3

7 Ob 176/75OGH30.10.1975

Veröff: EvBl 1976/155 S 298

7 Ob 10/82OGH18.03.1982

nur: Der unwiderlegliche Mangel der Befähigung des Fahrers schließt jedoch nicht von vornherein die Möglichkeit aus, daß sich der Unfall unabhängig von diesem Mangel ereignete, etwa infolge eines technischen Gebrechens (zB Bremsdefekt). (T1) Veröff: VersR 1983,500

7 Ob 19/93OGH30.06.1993

Beisatz: Im Falle der Mißachtung der Auflage, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Korrekturbrille zu tragen, ist der Beweis ausgeschlossen, daß der Lenker ohnedies über ausreichendes Sehvermögen verfügt. (T2) Veröff: EvBl 1993/179 S 740 = VersRdSch 1993,423

7 Ob 159/18kOGH21.11.2018

Auch

7 Ob 152/21kOGH15.09.2021

Auch

7 Ob 7/24sOGH06.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Art 21.1.1 AUVB 2019 (Führerscheinklausel, Trial-Motorrad). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19751030_OGH0002_0070OB00176_7500000_001

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